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Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg eventuell Langenbruck

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 5 Art. 1–4 2)
  2. Art. 6
  3. Art. 7

3 provisions

Art. 5 Art. 1–4 2)

1 Zur Anlage und zum Bau der Bahn überlässt der Staat der Gesellschaft denjenigen Teil der von Liestal nach Waldenburg, eventuell Langenbruck, führenden Landstrasse, der über die gesetzliche Breite einer Kantonsstrasse von achtzehn Fuss hinausgeht, nach den über den Bau der Bahn vorgelegten Plänen.

Art. 6

1 Durch Anlegung und Betrieb der Bahn darf der Verkehr auf der nebenhergehenden Landstrasse in keiner Weise irgendwie gestört oder gehindert werden.

Art. 7

1 Wo infolge des Eisenbahnbaus Übergänge, Durchfahrten, Durchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Brücken, Wegen, Bächen, Wasserleitungen etc. erforderlich werden, sollen alle Kosten der Gesellschaft zufallen, so dass den Eigentümern oder sonst mit dem Unterhalt belasteten Korporationen oder Privaten keine grösseren Lasten als die bisher getragenen erwachsen können. 2 Über die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Streitfalle der Regierungsrat endgültig. 3 Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Strassen, Wege oder Brunnleitungen von Staats- oder Gemeindewegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen, so hat die Gesellschaft für die Überschreitung ihres Eigentums keine Entschädigung zu beanspruchen. Art. 8–37 3) 1) Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bundesbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert. 2) Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bundesbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert. 3) Art. 1–4 und 8–37 sind durch eidgenössische Vorschriften aufgehoben. – Die Eisenbahnkonzession wurde durch Bundesbeschluss vom 29. September 1969 bis 31. Dezember 2019 erneuert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.483 2 386.1 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.04.1870 19.04.1870 Erlass Erstfassung GS 9.483 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.483 3 386.1 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.04.1870 19.04.1870 Erstfassung GS 9.483 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 9.483

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