Art. 1 Kompetenzzuweisung an das Eidgenössische Finanzdepartement
Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum DBG wird in folgenden Bereichen dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugewiesen: a. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 26 DBG); b. Erhebung der Quellensteuern (Art. 83–100, 107, 136–139, 196 Abs. 3 DBG), soweit nicht bereits gesetzliche Kompetenzzuweisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement bestehen; c. Regelung des ratenweisen Steuerbezugs (Art. 161 Abs. 1 DBG) und Bezeichnung der für die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine zuständigen Steuerbehörde (Art. 161 Abs. 2 DGB). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Januar 2021 (AS 2018 1827).