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Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien

Confederation · 0.831.109.172.1 · treaty

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46

46 provisions

Art. 41

1 Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Jedoch a) wird im Versicherungsfall der Invalidität ein Anspruch nur begründet, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten des Abkommens noch im Gebiet des Vertragsstaates wohnt, in dem er invalid geworden ist; b) werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtbetriebsunfälle an die Eltern, Grosseltern, Brüder und Schwestern der Versicherten nicht gewährt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1948 eingetreten ist. 2 Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten. 3 Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden alle Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten sowie alle Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind. 4 Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 42

Ordentliche Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden nur dann nach diesem Abkommen gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien vom 17. Juni 1952 rückvergütet worden sind. Die Ansprüche belgischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfällen richten sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens vom 17. Juni 1952. [AS 1953 928]

Art. 43

1 Unter Vorbehalt von Artikel 41 Absatz 1 wird jede Leistung, die wegen der Staatsangehörigkeit einer Person oder wegen ihres Wohnortes im Gebiet des anderen Vertragsstaates als in dem des leistungspflichtigen Trägers nicht festgestellt worden ist oder geruht hat, auf Antrag dieser Person nach Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder wieder gewährt. 2 Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf ihren Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Eine Neufeststellung darf indessen keinesfalls zu einer Minderung der früheren Ansprüche der Berechtigten führen. 3 Wird der Antrag nach Absatz 1 oder 2 innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund dieses Abkommens von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass den betreffenden Personen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Verfall oder Verjährung von Ansprüchen entgegengehalten werden können. 4 Wird der Antrag nach Absatz 1 oder 2 erst nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so werden die nicht verfallenen oder verjährten Ansprüche vom Datum der Antragstellung an erworben; günstigere Bestimmungen der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates bleiben vorbehalten.

Art. 44

Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 45

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung und tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien vom 17. Juni 1952 unter Vorbehalt der in Artikel 42 des vorliegenden Abkommens erwähnten Bestimmungen ausser Kraft. [AS 1953 928]

Art. 46

1 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird. 2 Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die nach seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die Anwartschaften regeln. Zu Urkund dessen haben die hiezu in gehöriger Form Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Bern am 24. September 1975, in doppelter Ausfertigung. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für das Königreich Belgien: H. Hürlimann Baron d’Anethan C. Motta P. de Paepe

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