Art. 2
Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: *
A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch
bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht2) liegt die Altersgrenze unabhängig vom
Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher
Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)3):
a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten
Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen
Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide
Personen;
c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen
und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive
integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern
diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder;
c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der
Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
2) SR 311.1
3) SR 831.26
3 855.2
Art. 3 * Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen
nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen
nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur
beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung erbringen.
1.3 Begriffe
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen verwendet:
a. Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der
SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b. Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern
SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c. Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der
mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d. * Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person,
welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e. * Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft
über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser
als Standortkanton vereinbart werden.
f. Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.
g. Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE
dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
4 855.2
1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5 Besondere Zuständigkeit *
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes
in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige
Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder
die Schülerin aufhält.
2 Organisation
2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist so lange federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen
sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
a. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK),
b. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD),
c. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr
gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.
Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind:
a. die VK,
5 855.2
b. der Vorstand VK,
c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
d. die Regionalkonferenzen,
e. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen
a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der
Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen
stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a.
b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident mit Stichentscheid.
c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 VK
1 Die VK ist zuständig für:
a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen
gemäss Art. 2 Abs. 2; Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit;
b. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe
gemäss Art. 7 Abs. 3.
Art. 9 Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37;
b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss
an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an
die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39;
c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
Art. 40;
d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
e. die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3;
f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von
der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der
Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
g. den Erlass folgender Richtlinien:
1. zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21;
2. zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30;
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2;
6 855.2
4. zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2;
h. die Verabschiedung von Empfehlungen;
i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen;
k. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2 Verbindungsstellen
Art. 10 Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Art. 11 Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des
Kantons;
d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen
teil.
2.3 Regionalkonferenzen
Art. 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen
Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
7 855.2
Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
b. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen
im Rahmen der Region;
c. den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je
zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen
mit beratender Stimme teil.
Art. 15 Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 Bst. e–h; Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur
auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;
b. den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2;
c. die Instruktion der Verbindungsstellen.
2.5 Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung
der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
8 855.2
2.6 Geschäftsführung
Art. 17 Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK4) führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht
die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 ... *
Art. 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,
werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für
das Inkasso.
3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1 Grundsatz
Art. 19 *
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der
Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für
die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der
Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
3.2 Leistungsabgeltung
Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende
Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. *
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
4) Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 19. Juni 2009 nimmt diese
Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.
9 855.2
Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl.
Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in
einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
Art. 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als
auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung. *
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur
Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von
Art. 1 Abs. 2.
Art. 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. *
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der
Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. *
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. *
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss
Abs. 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. *
10 855.2
Art. 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen
und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen. *
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
3.3 Kostenübernahmegarantie
Art. 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder
vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die
Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die
Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
Art. 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein.
Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue
Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen
Personen erfordern deren Einwilligung.
3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss
Bereich B
Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b
und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leistungsabgeltung und
Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. *
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder
vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. *
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
11 855.2
Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein
ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
3.5 Regeln für den Bereich C
Art. 3
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.
4 Einrichtungen
4.1 Liste der Einrichtungen
Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen *
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1
den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet
der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
Art. 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt
die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
12 855.2
4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten
Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb. *
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
4.3 Kostenrechnung
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen
eine Kostenrechnung führen. *
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5 Rechtsschutz und Streitbeilegung
Art. 35 Streitbeilegung *
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften
der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
vom 24. Juni 20055).
Art. 35bis *Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates SODK.
Art. 35ter * Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
5) SGS 149.91
13 855.2
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1 Beitritt zur IVSE
Art. 36 Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und
führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zuhanden des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2
der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der
IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
6.2 Kündigung der IVSE
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
6.3 Inkrafttreten der IVSE
Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
1 Sobald in 3 Regionen mindestens je 2 Kantone mindestens 2 Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das
Fürstentum Liechtenstein.
14 855.2
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens 12 Monate nach Erreichen des Quorums zu
erfolgen.6)
Art. 39a * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens
18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
6.4 Aufhebung der IVSE
Art. 4
IVSE
1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die
SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *
Art. 41 Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
6.5 Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone
die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem
Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies
gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch
keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert. *
6) In Kraft seit 1. Januar 2006.
15 855.2
Art. 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von 6 Monaten nach dem Beitritt
ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen
dem Sekretariat der SODK ein.
16 855.2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2002 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0726
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 36.370
Art. 5
Titel geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 19 Titel geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 2 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1bis eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1ter eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1quater eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 27 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 2 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 31 Titel geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35 Titel geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35bis eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35ter eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 3 eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 42 Abs. 2 eingefügt GS 36.370
23.11.2018 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, Bst. A geändert GS 2021.087
23.11.2018 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2021.087
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39a eingefügt GS 2021.087
17 855.2
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.2002 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0726
Art. 2 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 2 Abs. 1, Bst. A 23.11.2018 01.06.2020 geändert GS 2021.087
Art. 3 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.370
Art. 4 Abs. 1, Bst. d. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 4 Abs. 1, Bst. e. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 5 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 5 Abs. 1bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt GS 2021.087
Art. 17 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.370
Art. 19 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 20 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 23 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 24 Abs. 1bis 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 24 Abs. 1ter 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 24 Abs. 1quater 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 24 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 25 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 26 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 27 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 28 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 28 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 31 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 33 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 34 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 35 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 35bis 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 35ter 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 39a 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt GS 2021.087
Art. 40 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 42 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370