Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939
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Change 1
Art. 5
Darlehensbedingungen Jeder Gläubiger des neuen Darlehens von Fr. 1 250 000.- erhält für seinen Anteil einen Schuldschein. Die Zins- und Amortisationsbedingungen werden wie folgt festgesetzt: Annuität 4 % oder Fr. 50 000.-, wovon 3 % als Zins und der Rest als Amortisation gerechnet werden. Zins und Amortisation sind variabel und kumulativ für fünf Jahre in dem Sinne, dass die Jahreseinnahmen der DGV in folgender Rangfolge zu verwenden sind: 1. Zur Deckung der Betriebsausgaben einschliesslich die von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen. 2. Zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allfälligen Betriebszuschüssen im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1940 über ausserordentliche Hilfsmassnahmen zugunsten notleidender privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (Kriegshilfe). 3. Zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf dem Darlehen, mit Einschluss allfälliger Rückstände, nach folgender Reihenfolge: a) Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarten Zinsfuss; b) Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinbarung festgesetzten Ansatz; c) Abschreibungsrückstände auf dem Anlagevermögen der letzten fünf Jahre; d) Zinsrückstände der letzten fünf Jahre, vorab die ältesten und c) rückständige Amortisationsbetreffnisse der letzten fünf Jahre. 4. Zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten. Zins und Amortisation verfallen ordentlicherweise je auf den 31. Dezember. Sofern die Annuität von Fr. 50 000.- nur teilweise herausgewirtschaftet wird, verfällt das Betreffnis für Zins und Amortisation mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch das Eidgenössische Amt für Verkehr, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres. Das Eidgenössische Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei. Der DGV ist es freigestellt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise auf das Ende eines Kalenderjahres zurückzuzahlen.
Art. 5
Darlehensbedingungen Jeder Gläubiger des neuen Darlehens von Fr. 1 250 000.- erhält für seinen Anteil einen Schuldschein. Die Zins- und Amortisationsbedingungen werden wie folgt festgesetzt: Annuität 4 % oder Fr. 50 000.-, wovon 3 % als Zins und der Rest als Amortisation gerechnet werden. Zins und Amortisation sind variabel und kumulativ für fünf Jahre in dem Sinne, dass die Jahreseinnahmen der DGV in folgender Rangfolge zu verwenden sind: 1. Zur Deckung der Betriebsausgaben einschliesslich die von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen. 2. Zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allfälligen Betriebszuschüssen im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1940 über ausserordentliche Hilfsmassnahmen zugunsten notleidender privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (Kriegshilfe). 3. Zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf dem Darlehen, mit Einschluss allfälliger Rückstände, nach folgender Reihenfolge: a) Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarten Zinsfuss; b) Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinbarung festgesetzten Ansatz; c) Abschreibungsrückstände auf dem Anlagevermögen der letzten fünf Jahre; d) Zinsrückstände der letzten fünf Jahre, vorab die ältesten und c) rückständige Amortisationsbetreffnisse der letzten fünf Jahre. 4. Zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten. Zins und Amortisation verfallen ordentlicherweise je auf den 31. Dezember. Sofern die Annuität von Fr. 50 000.- nur teilweise herausgewirtschaftet wird, verfällt das Betreffnis für Zins und Amortisation mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch das Eidgenössische Amt für Verkehr, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres. Das Eidgenössische Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei. Der DGV ist es freigestellt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise auf das Ende eines Kalenderjahres zurückzuzahlen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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