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11 provisions
Art. 1
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Austausch von schweizerischen und san-marinesischen Staatsangehörigen, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle in dem im Herkunftsland erlernten Beruf antreten, um sich beruflich, fachlich und sprachlich weiterzubilden (nachstehend «junge abhängig beschäftigte Berufsleute» genannt).
2. Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländerinnen und Ausländer im Gastland rechtlich nicht eingeschränkt ist. Die Ausübung einer freiberuflichen und selbstständigen Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Art. 2
1. Junge abhängig beschäftigte Berufsleute sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer verfügen und ein entsprechendes Abschlussdokument im betreffenden Bereich vorlegen.
2. Der Familiennachzug ist ausgeschlossen.
Art. 3
1. Die Zahl der jungen abhängig beschäftigten Berufsleute, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 20 nicht überschreiten.
2. Falls das Kontingent von einer Vertragspartei nicht ausgeschöpft wird, kann die andere aufgrund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. Nicht benützte Einheiten des Kontingents können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.
3. Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl der Bewilligungen, die im Vorjahr erteilt wurden.
4. Eine Verlängerung der Dauer der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 gilt nicht als neue Bewilligung.
Art. 4
1. Personen, die im anderen Land als junge Berufsleute beschäftigt werden möchten, müssen diese Beschäftigung selber suchen. Die Vertragsparteien beteiligen sich nicht an der Stellensuche. Die zuständige Behörde des Herkunftslandes gemäss Artikel 9 kann, allenfalls unter Mitwirkung der Botschaft, ihre Staatsangehörigen bei der Stellensuche im Gastland unterstützen.
2. Personen, die an diesem Austauschprogramm teilnehmen möchten, senden ihr Gesuch an die zuständige diplomatische Mission im Gastland. Das Gesuch enthält den Namen und die Adresse des betreffenden Unternehmens im Gastland und Angaben zur vorgesehenen Tätigkeit und zur Entlöhnung sowie den Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung, die alle vorhersehbaren Risiken deckt.
3. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Gastlandes für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten erteilt. Sie kann vor Ablauf um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Arbeitsverträge werden für die gleiche Dauer abgeschlossen und dürfen nicht in unbefristete Verträge umgewandelt werden.
4. Die Bewilligungen werden im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Kontingente und unabhängig von der Arbeitsmarktlage im Gastland erteilt.
5. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.
6. Nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags müssen die jungen abhängig beschäftigten Berufsleute das Gastland verlassen.
Art. 5
1. Die jungen abhängig beschäftigten Berufsleute dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und keine andere Arbeit annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist.
2. Die zuständige Behörde des Gastlandes kann in begründeten Fällen den Stellenwechsel von jungen abhängig beschäftigten Berufsleuten für den verbleibenden Zeitraum bewilligen.
3. Junge abhängig beschäftigte Berufsleute, die an Aktivitäten in Zusammenhang mit diesem Abkommen beteiligt sind, respektieren die politische Unabhängigkeit, die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit des Gastlandes.
Art. 6
1. Die Anstellung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags, der zwischen dem Arbeitgeber und der betreffenden Person vereinbart wird. Junge abhängig beschäftigte Berufsleute dürfen nicht im Rahmen eines Personalverleihs beschäftigt werden.
2. Die Rechte und Pflichten der jungen abhängig beschäftigten Berufsleute bezüglich Unterkunft, Arbeits- und Lohnbedingungen entsprechen denjenigen, die das geltende Arbeitsrecht den Arbeitnehmenden des Gastlandes gewährt. Gebühren, Abgaben und Steuern richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Gastlandes.
3. Die Entlöhnung muss orts-, berufs- und branchenüblich sein.
Art. 7
Die Bewilligungen werden nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Ausländerinnen und Ausländer erteilt. Vorbehalten bleiben die Verfahren im Bereich der Visumerteilung.
Art. 8
Die mit der Bewilligung zusammenhängenden Formalitäten werden von den zuständigen Behörden gemäss den geltenden Rechtsvorschriften erledigt.
Art. 9
1. Die folgenden Behörden sind für die Durchführung dieses Abkommens zuständig:
– für die Schweiz:
Staatssekretariat für Migration SEM, Bern
– für San Marino:
Departement für auswärtige Angelegenheiten
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit eine andere zuständige Behörde bezeichnen und dies der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg notifizieren.
Art. 10
1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss des verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
3. Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch offizielle Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam. Die Aussetzung kann durch öffentliche Notifikation an die andere Vertragspartei aufgehoben werden mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt dieser Notifikation.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
5. Im Falle der Kündigung bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.
Art. 11
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.