Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 a71542de231808c4edee2b1657ef3bfbb1cd86d901c26c6a00a79f720ec06d05
4 provisions
Art. 1
1 Da diejenigen Strecken der vorerwähnten Gewässer, welche ein veränderliches Fahrwasser haben, von der Regierung des Staates, in dessen Gebiet
die betreffende Stromstrecke gelegen ist, durch Baaken («Wiefen») deutlich
bezeichnet werden müssen, die grossherzogliche Regierung bis anhin die
Abteilung des Rheinflusses, welche von Konstanz bis oberhalb Gottlieben
sich hinzieht, sowie der dortseitigen Ufer des Untersees, weil zu ihrem Territorium gehörig, und ebenso die Regierung von Thurgau den Stromteil von
Gottlieben bis gegen Ermatingen hin, welcher sich auf ihrem Gebiete befindet, vertragsgemäss von sich aus und auf eigene Rechnung besorgt haben,
so werden diese Regierungen in gleicher Weise auch weiter die erforderliche Verbaakung vornehmen lassen.
1) BS 13, 442; ersetzt durch den Staatsvertrag über die Schiffahrt auf dem Untersee
und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 1. Juni 1973,
SR 0.747.224.31.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
747.301 Kanton Schaffhausen
Art. 2
1 Anbelangend die weitere oder sogenannte untere Strecke des Rheins, welche von Stiegen und Eschenz an bis Schaffhausen vorfindlich ist, so erachten die sämtlichen benannten Regierungen die sachbezügliche Aufgabe als
eine gemeinsame und eine möglichst einheitliche Vollziehung derselben als
durch erhebliche sachliche Interessen geboten.
2 Im Hinblick nun auf die nach Art. 1 dieser Übereinkunft ohnehin den Regierungen von Baden und Thurgau zukommenden Ausführungsarbeiten übernimmt die Regierung des Kantons Schaffhausen die hiefür nötige Verbaakung dieser ganzen Strecke und macht sich anheischig, dieselbe völlig nach
Massgabe des eingangs erwähnten Vertrages jederzeit befriedigend und
klaglos erstellen, unterhalten und dazu namentlich kräftige und leicht sichtbare Wiefen («Baaken») verwenden zu lassen.
Art. 3
1 Für diese Arbeit hält die letztgenannte Regierung Rechnung, gibt den übrigen mitbeteiligten Behörden hievon von Zeit zu Zeit, wenn möglich alljährlich, von den Ergebnissen spezielle Kenntnis, auf Wunsch mit Abschriften
der betreffenden Ausweisungen begleitet, und übernimmt selbst ein Dritteil
der sich ergebenden Kosten auf eigene Rechnung. Ein weiteres Dritteil wird
ihr jeweils beförderlich von Seite der grossherzoglichen Regierung von Baden, ebenso ein ferneres Dritteil von der Regierung von Thurgau vergütet;
und da diese Angelegenheit von Seite des Kantons Schaffhausen auch in
den letzten Jahren besorgt worden ist, so hat, soweit es noch nicht geschehen ist, Vergütung in gleicher Weise und nach demselben Massstabe zu erfolgen.
Art. 4
1 Die gegenwärtige Übereinkunft tritt vom 1. Juli dieses Jahres an in Kraft
und kann auf Begehren eines Teils jederzeit einer Revision unterstellt werden.
2 Ein diesfallsiges Verlangen ist indessen stets ein Jahr vor dem Ablauf dieser Vereinbarung zur Geltung zu bringen.
Kanton Schaffhausen 747.301
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.05.1878 01.07.1878 Erlass Erstfassung GS VI, S. 165
747.301 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.05.1878 01.07.1878 Erstfassung GS VI, S. 165