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12 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an
den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und
Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone
durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1.
Art. 2
Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15‘000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin
oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2022-047
2 Nr. 800h
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für
Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine
Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst,
wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember
2010 = 100). Das gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die
Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
Art. 3
Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS).
Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Artikel 6 Absatz 2e.
Art. 4
Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
Art. 5
Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 pro Kanton,
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone,
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone,
4. Multiplikation des gemittelten Pro-Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung,
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den
gemittelten Werten,
6. die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als
Ausgleich zu zahlenden beziehungsweise zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.
Art. 6
Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone
(Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorsitzes,
Nr. 800h 3
b. Erlass eines Geschäftsreglements,
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle,
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4,
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3,
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5,
g. jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss
Absatz 2d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
Art. 7
Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach
Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
Art. 8
Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im
IV. Abschnitt der IRV1 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
Art. 9
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.2
Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 11
Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und
durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf
die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn
durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
1 SRL Nr. 15
2 Der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zur Vereinbarung mit
Dekret vom 30. November 2020 (K 2020 3920). Die Referendumsfrist lief am 3. Februar 2021 unbenützt ab (K 2021 439). Mit dem Dekret ermächtigte der Kantonsrat den Regierungsrat, künftigen
Änderungen der Vereinbarung in eigener Kompetenz zuzustimmen, soweit diese nicht dem obligatorischen Referendum unterstehen. Mit der Mitteilung des Kantons Freiburg über den Beitritt am 25. Januar 2022 wurde das für das Inkrafttreten notwendige Quorum von 18 Kantonen erreicht. Die Vereinbarung trat damit auf dieses Datum in Kraft.
4 Nr. 800h
Art. 12
Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Nr. 800h 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.11.2014 25.01.2022 Erstfassung G 2022-047
6 Nr. 800h
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.11.2014 25.01.2022 Erlass Erstfassung G 2022-047