732.3281 Tarif Netznutzung NNC-U vom 10. April 2019 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO1 und nach Einsichtnahme in die Weisung des Stadtrats vom 21. November 20182, beschliesst: 1. Geltungsbereich 1 Der Tarif NNC-U gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt in Mittelspannung beanspruchen.3 2 Das ewz kann Kundinnen und Kunden aufgrund ihrer besonderen Verbrauchscharakteristik auf Gesuch diesem Tarif zuweisen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: a. gezielt steuerbarer Lastsprung von mindestens 7 MW (von der Netztopologie abhängig), beispielsweise bedingt durch hohe Anlaufströme, Pumpen, Motoren, Generatoren usw.; und b. wiederkehrende Verursachung von Leistungsspitzen. 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr 2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Entschädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018. 3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 2Tarif Netznutzung NNC-U 732.328 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netznutzung (Wirkenergie, Blindenergie und Leistung) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz)4 fest.5 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftretende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 3 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversorgungsgesetz rückerstattet.6 4 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt.7 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt8 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)9 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele10. 2.3 Besondere Bestimmungen 1 Kundinnen und Kunden dieses Tarifs verpflichten sich, Leistungsspitzen wie folgt beim ewz anzumelden und genehmigen zu lassen: a. bis 7 MW: spätestens bis 15.00 Uhr des Vortags; b. 7 bis 17 MW: so früh wie möglich, jedoch spätestens 24 Stunden im Voraus; 4 vom 23. März 2007, SR 734.7. 5 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 6 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 10 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360. 3Tarif Netznutzung NNC-U 732.328 c. ab 17 MW: so früh wie möglich, jedoch spätestens eine Woche im Voraus. 2 Bei nicht angemeldeten oder nicht genehmigten Leistungsspitzen kann das ewz die Mehrkosten, die durch die Verursachung der Leistungsspitze dem ewz durch die nationale Netzgesellschaft in Rechnung gestellt werden, auf die Kundin oder den Kunden überwälzen. 3 Das ewz kann zudem bei nicht angemeldeten oder nicht genehmigten Leistungsspitzen die Stromzufuhr ohne Ankündigung sofort unterbrechen (Lastabwurf). 3. Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif Netznutzung ZH-NNC-U für die Stadt Zürich vom 8. Januar 2014 wird aufgehoben. 4. Inkrafttreten Der Tarif Netznutzung NNC-U tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Tarif Netznutzung NNC-U
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