Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11
(1) Gelten für eine Person nach den Artikeln 7–10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.» Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 3 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 (AS 1979 1595, 1594; BBl 1978 II 1557). Fassung gemäss Art. I Ziff. 1 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 und in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 2001 2442, 2441; BBl 1997 III 1301).
Art. 11
(1) Gelten für eine Person nach den Artikeln 7–10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.» Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 3 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 (AS 1979 1595, 1594; BBl 1978 II 1557). Fassung gemäss Art. I Ziff. 1 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 und in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 2001 2442, 2441; BBl 1997 III 1301).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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