Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 15
(1) Hält sich ein Anspruchsberechtigter im anderen Vertragsstaat auf, so sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. (2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes massgebenden Rechtsvorschriften. (3) An Stelle des in Absatz 1 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen. (4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden ausser in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernsthaft zu gefährden. (5) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Träger ausgezahlt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nach Artikel 7 Absätze 1 bis 4 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2437, 2436; BBl 1988 III 1377).
Art. 15
(1) Hält sich ein Anspruchsberechtigter im anderen Vertragsstaat auf, so sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. (2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes massgebenden Rechtsvorschriften. (3) An Stelle des in Absatz 1 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen. (4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden ausser in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernsthaft zu gefährden. (5) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Träger ausgezahlt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nach Artikel 7 Absätze 1 bis 4 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit. Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2437, 2436; BBl 1988 III 1377).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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