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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften übera. die Unfallversicherung; b. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; c. die Familienbeihilfe; d. die Krankenversicherung hinsichtlich der Artikel 6 bis 10 und 15; 2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über a. die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; b. die Alters- und Hinterlassenenversicherung; c. die Invalidenversicherung; d. die Familienzulagen. (2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit. (3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2437, 2436; BBl 1988 III 1377).

Your change, as a redline

Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften übera. die Unfallversicherung; b. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat; c. die Familienbeihilfe; d. die Krankenversicherung hinsichtlich der Artikel 6 bis 10 und 15; 2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über a. die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; b. die Alters- und Hinterlassenenversicherung; c. die Invalidenversicherung; d. die Familienzulagen. (2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit. (3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2437, 2436; BBl 1988 III 1377).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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