Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 22
(1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungs(Rehabilitations)massnahmen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates beitragspflichtig waren. (2) Österreichische Staatsbürger, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dort versichert waren, erhalten Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder erhalten ausserdem solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3) Absatz 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, in einem dauernden vollen Beschäftigungsverhältnis standen. (4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberührt. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 (AS 1979 1595, 1594; BBl 1978 II 1557). Fassung gemäss Art. I Ziff. 5 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 und in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 2001 2442, 2441; BBl 1997 III 1301).
Art. 22
(1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungs(Rehabilitations)massnahmen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates beitragspflichtig waren. (2) Österreichische Staatsbürger, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dort versichert waren, erhalten Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder erhalten ausserdem solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3) Absatz 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, in einem dauernden vollen Beschäftigungsverhältnis standen. (4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberührt. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 (AS 1979 1595, 1594; BBl 1978 II 1557). Fassung gemäss Art. I Ziff. 5 des vierten Zusatzabkommens vom 11. Dez. 1996, von der BVers genehmigt am 17. Dez. 1997 und in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 2001 2442, 2441; BBl 1997 III 1301).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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