Propose a change

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24

(1) Österreichische Staatsbürger haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben. (2) Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. (3) Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur bei Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz gewährt. Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 6 des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2437, 2436; BBl 1988 III 1377).

Your change, as a redline

Art. 24

(1) Österreichische Staatsbürger haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben. (2) Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. (3) Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur bei Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz gewährt. Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 6 des dritten Zusatzabkommens vom 14. Dez. 1987, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1989 und in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2437, 2436; BBl 1988 III 1377).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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