Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und im andern Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Anspruch auf Familienbeihilfen von der Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungszeit oder einer Zeit der Berufsausübung abhängig machen, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet. (3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, dass sich die Kinder in diesem Vertragsstaat ständig aufhalten, so werden die Kinder, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im ersten Vertragsstaat auf. (4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates Anwendung, in dem der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (5) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen erfüllt, so werden Familienbeihilfen ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind ständig aufhält. (6) Eine Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat für den betreffenden Kalendermonat nur Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. (7) Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels sind Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 13 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 (AS 1979 1595, 1594; BBl 1978 II 1557).
Art. 25
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und im andern Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Anspruch auf Familienbeihilfen von der Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungszeit oder einer Zeit der Berufsausübung abhängig machen, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet. (3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, dass sich die Kinder in diesem Vertragsstaat ständig aufhalten, so werden die Kinder, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im ersten Vertragsstaat auf. (4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates Anwendung, in dem der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (5) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen erfüllt, so werden Familienbeihilfen ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das Kind ständig aufhält. (6) Eine Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat für den betreffenden Kalendermonat nur Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. (7) Unter Kindern im Sinne dieses Kapitels sind Personen zu verstehen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 13 des zweiten Zusatzabkommens vom 30. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 14. Juni 1979 und in Kraft seit 1. Dez. 1979 (AS 1979 1595, 1594; BBl 1978 II 1557).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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