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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 29

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, die für den Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend. (2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird. (3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei der sie einge-reicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten. Letzter Halbsatz eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973, von der BVers genehmigt am 4. März 1974 und in Kraft seit 1. Juli 1974 (AS 1974 1169, 1168; BBl 1973 II 69).

Your change, as a redline

Art. 29

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, die für den Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend. (2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird. (3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei der sie einge-reicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten. Letzter Halbsatz eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973, von der BVers genehmigt am 4. März 1974 und in Kraft seit 1. Juli 1974 (AS 1974 1169, 1168; BBl 1973 II 69).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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