Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienste dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers) dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. (2) Hält sich ein österreichischer Staatsbürger gewöhnlich in der Schweiz auf und wird er bei der österreichischen diplomatischen oder einer österreichischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die schweizerischen Rechtsvorschriften. Hält sich ein Schweizer-Bürger gewöhnlich in Österreich auf und wird er dort von der schweizerischen diplomatischen oder einer schweizerischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an. (3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Honorarkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
Art. 9
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienste dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers) dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. (2) Hält sich ein österreichischer Staatsbürger gewöhnlich in der Schweiz auf und wird er bei der österreichischen diplomatischen oder einer österreichischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die schweizerischen Rechtsvorschriften. Hält sich ein Schweizer-Bürger gewöhnlich in Österreich auf und wird er dort von der schweizerischen diplomatischen oder einer schweizerischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an. (3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Honorarkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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