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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 84 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
  3. § 2 Sprachliche Gleichbehandlung
  4. § 3 Begriffsbestimmungen
  5. § 4 Ethische Grundhaltung
  6. § 5 Verweise
  7. § 5a Umfang der Ausbildung
  8. § 6 Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in den Sonderfächern
  9. § 7 Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung
  10. § 8 Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste
  11. § 9 Anrechnungen auf die Ausbildungszeit
  12. § 10 Ziel der Ausbildung
  13. § 11 Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
  14. § 13 Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können
  15. § 15 Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin
  16. § 16 Ziel der Ausbildung
  17. § 18 Sonstige Ausbildungserfordernisse
  18. § 18a Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können
  19. § 19 Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises
  20. § 20 Information der Turnusärztin/des Turnusarztes
  21. § 21 Ausbildungsplan
  22. § 22 Evaluierungsgespräch
  23. § 23 Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen
  24. § 24 Anmerkungen
  25. § 25 Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen
  26. § 26 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang
  27. § 26a Zweck und Arten der Visitationen
  28. § 26b Auswahl der Einrichtung
  29. § 26c Teilnahme an einer Visitation
  30. § 26d Organisation der Visitation
  31. § 26e Visitationsbericht
  32. § 26f Visitation von Ausbildungsstätten gemäß §§ 12, 12a, 13 und 38 ÄrzteG 1998
  33. § 26g Verschwiegenheitspflicht
  34. § 26h Jährlicher Bericht
  35. § 26i Aufbewahrungspflicht
  36. § 27 Abschluss begonnener Ausbildungen
  37. § 28 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer
  38. § 29 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen
  39. § 30 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  40. § 31 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren
  41. § 32 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer
  42. § 33 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben
  43. § 34 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie
  44. § 35 Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste
  45. § 36 Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung
  46. § 37 Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen
  47. § 38 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
  48. § 38a Übergangsbestimmung zur 4. ÄAO 2015-Novelle
  49. § 38b Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle
  50. § 38c Übergangsbestimmungen zur 7. ÄAO 2015-Novelle
  51. § 39 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  52. Anlage 1
  53. Anlage 2
  54. Anlage 3
  55. Anlage 4
  56. Anlage 5
  57. Anlage 6
  58. Anlage 7
  59. Anlage 8
  60. Anlage 9
  61. Anlage 10
  62. Anlage 11
  63. Anlage 12
  64. Anlage 13
  65. Anlage 14
  66. Anlage 15
  67. Anlage 16
  68. Anlage 17
  69. Anlage 18
  70. Anlage 19
  71. Anlage 20
  72. Anlage 21
  73. Anlage 22
  74. Anlage 23
  75. Anlage 24
  76. Anlage 25
  77. Anlage 26
  78. Anlage 27
  79. Anlage 28
  80. Anlage 29
  81. Anlage 30
  82. Anlage 31
  83. Anlage 32
  84. Anlage 33

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

84 provisions

Anlage 30

Anlage 30 Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie A. Definition des Aufgabengebiets Das Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie umfasst die Indikationsstellung, Behandlung und Nachsorge aller Erkrankungen, bei denen eine Strahlentherapie indiziert ist, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender technischer Verfahren und Therapiemaßnahmen, aller Formen der Biomodulation, die zur Veränderung der Strahlensensibilität beitragen, die Strahlenbiologie sowie den fachspezifischen Strahlenschutz. B. Mindestdauer der Ausbildung 1. 6 Monate Basisausbildung 2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung 3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

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Anlage 31

Anlage 31 Sonderfach Transfusionsmedizin A. Definition des Aufgabengebiets Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen. B. Mindestdauer der Ausbildung 1. 6 Monate Basisausbildung 2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung 3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

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Anlage 32

Anlage 32 Sonderfach Urologie A. Definition des Aufgabengebiets Das Sonderfach Urologie umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen, Fehlbildungen und Verletzungen des Harntrakts, des Urogenitalsystems, des Retroperitoneums, der Nebennieren, der sexuellen Funktionsstörungen, die gesamte fachspezifische Onkologie beider Geschlechter aller Altersgruppen, sowie die Andrologie. B. Mindestdauer der Ausbildung 1. 6 Monate Basisausbildung 2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung 3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

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Anlage 33

Anlage 33 Definitionenhandbuch (Anm.: Anlage 33 als PDF dokumentiert)

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