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4 provisions
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Vor den Anpassungen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 399 L 0060: Richtlinie 1999/60/EG des Rates vom 17. Juni 1999 zur Änderung hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 65)."
2. Folgende Anpassung wird angefügt:
"c) In Art. 2 werden die Worte "gemäss der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" in Bezug auf die EFTA-Staaten durch "in den einzelnen EFTA-Staaten amtlich veröffentlichte" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/60/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1999
(Es folgen die Unterschriften)