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12 provisions
§ 1
Tripartite Arbeitsmarktkommission
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission (tripartite Kommission gemäss Art. 360b OR)
besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf
Vorschlag der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des
Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums auf vier Jahre
und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Das Präsidium wird
abwechslungsweise von den Sozialpartnern gestellt. *
2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen
Aufgaben und Befugnisse.
1 SR 823.20
2 SR 220
3 SR 221.215.311
4 SRL Nr. 200
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2004 321
2 Nr. 857
3 Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen ständige oder nichtständige Arbeitsgruppen, in denen auch Personen, die nicht Mitglieder sind, mitwirken können, oder
einen Ausschuss, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Kantons, einsetzen. Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen.
4 Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
§ 2
Geschäftsstelle
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit führt die Geschäftsstelle der tripartiten
Arbeitsmarktkommission. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: *
a. Beschaffung und Bereitstellung der Unterlagen und Informationen, welche die tripartite Arbeitsmarktkommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht,
b. Vorbereitung der Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission, der Arbeitsgruppen und des Ausschusses sowie Protokollführung in deren Sitzungen.
2 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission können die Geschäftsstelle bei
der Beschaffung von Unterlagen und Informationen in die Betriebe begleiten.
§ 3
Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz 1d Entsendegesetz
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist für die Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz
1d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und
§ 4 Arbeitnehmer vom 8. Oktober 19995 (Entsendegesetz) zuständig. *
Recht auf Auskunft und Einsichtnahme
1 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die nach dieser
Verordnung mit Kontrollaufgaben betrauten Organe das Recht auf Auskunft und auf
Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung von Untersuchungen gemäss Artikel 360b OR und Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 19566 (AVEG) notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Gesundheits- und Sozialdepartement.7
5 SR 823.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SR 221.215.311. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 Gemäss Änderung vom 5. Juni 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der
Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Januar
2008 (G 2007 177), wurde in den §§ 4 und 11 die Bezeichnung «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.
§ 5 Nr. 857 3
Amtsgeheimnis
1 Die nach dieser Verordnung mit Kontrollaufgaben betrauten Organe unterstehen dem
Amtsgeheimnis. Sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit
gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach der Erfüllung der Aufgabe oder der
Kommissionstätigkeit bestehen.
§ 6
Entschädigungen
1 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission und die von ihr beigezogenen
Personen haben Anspruch auf Vergütungen gemäss Anhang 3 zur Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20028. *
§ 7
Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Entsendegesetzes ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. Es bestätigt der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitsgeber auf Verlangen den Eingang der Meldung. *
2 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit prüft, ob die betreffenden Arbeitskräfte und
ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Voraussetzungen für die vorgesehene Entsendung erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, informiert es die betreffende
ausländische Arbeitgeberin oder den betreffenden ausländischen Arbeitgeber. *
3 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit informiert die mit der Durchsetzung des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe über
die eingegangenen Meldungen und das Prüfungsergebnis, sofern die Tätigkeitsbereiche
der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dessen Geltungsbereich fallen. *
§ 8
Besonderes Kontrollorgan
1 Zuständige Behörde zur Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans im Sinn von Artikel 6 AVEG ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. *
§ 9
Meldung von Verstössen
1 Die Kontrollorgane gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Entsendegesetzes und Artikel 6
AVEG melden jeden Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Geschäftsfeld Wirtschaft und
Arbeit. *
8 SRL Nr. 73a
4 Nr. 857
§ 10
Sanktionen
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit verfügt Sanktionen gemäss Artikel 9 Absatz 2
§ 11 des Entsendegesetzes. *
Finanzierung der paritätischen Kommissionen
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt nach Anhörung der Vertragsparteien eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages die Höhe und die Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissionen
durch den Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug eines Gesamtarbeitsvertrages entstehen und gemäss Artikel 9 der Verordnung über die in die
Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 21. Mai 20039 durch
den Kanton zu entschädigen sind.
2 Entschädigt werden nur Massnahmen, die in Absprache mit dem Geschäftsfeld
§ 12 Wirtschaft und Arbeit ergriffen wurden. *
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 In Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SR 823.201
Nr. 857 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.05.2004 01.06.2004 Erstfassung G 2004 321
§ 1 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 2 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 3 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 6 Abs. 1 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 7 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 7 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 7 Abs. 3 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 8 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 9 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 10 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 11 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
6 Nr. 857
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.05.2004 01.06.2004 Erlass Erstfassung G 2004 321
20.11.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 3 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 2 geändert G 2018-083
15.04.2025 01.06.2025 § 6 Abs. 1 geändert G 2025-042