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Schulgeldverordnung

Basel-Stadt · 419.100 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Die vorliegende Verordnung gilt für den Besuch von staatlichen Schulen auf den Ebenen der Volksschule und der weiterführenden Schulen.

§ 2

Erhebung von Schulgeld 1 Der Kanton Basel-Stadt erhebt für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantonsgebietes ein Schulgeld. 2 Die Definition des Wohnsitzes richtet sich nach Art. 4 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2009).

§ 3

Abkommen und Zahlungspflichtige 1 Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit Kantonen oder Gemeinden Abkommen ab. 2 Wird im Rahmen eines solchen Abkommens die Zahlungsbereitschaft für ein Angebot geleistet, wird das Schulgeld vom entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde übernommen. 3 Wird das Schulgeld nicht übernommen, muss es von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern bezahlt werden.

§ 4

Höhe des Schulgeldes 1 Das jährliche Schulgeld entspricht den in den entsprechenden Abkommen und Vereinbarungen festgesetzten Schulgeldern. Diese werden in der Regel alle zwei Jahre von den Vereinbarungspartnern neu festgelegt.

§ 5

Rechnungsstellung 1 Das Schulgeld wird vom Erziehungsdepartement semesterweise in Rechnung gestellt. 2 Besucht eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht bereits ab Semesterbeginn, so wird das Schulgeld pro rata temporis erhoben.

§ 6

Rückerstattung 1 Bezahlte Schulgelder werden nicht rückerstattet. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter Bildung 2) des Erziehungsdepartements. Schlussbestimmung 1) SG 410.100. 2) § 6: Umbenennung "die Leiterin bzw. der Leiter Bildung" in "Leitung Volksschulen und Leitung Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014). Schulgeldverordnung 419.100 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Schulgeldverordnung vom 8. Juli 1957 aufgehoben. Schulgeldverordnung 419.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung KB 30.12.2009 Schulgeldverordnung 419.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.2009 01.01.2010 Erstfassung KB 30.12.2009

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