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Verordnung des SBFI über die beruflichen Grundbildungen im Berufsfeld Mikrotechnik mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

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Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Teilprüfung, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA); dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft, 2. geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen des überbetrieblichen Kurses dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. die Prüfung dauert:[tab]– für Mikromechanikerinnen und Mikromechaniker: 12 Stunden [tab]– für die beiden andern Berufe: 8 Stunden, 5. der Qualifikationsbereich umfasst je nach angestrebtem Beruf den folgenden Handlungskompetenzbereich: Beruf Mikromechanikerin EFZ / Mikromechaniker EFZ Mikrozeichnerin EFZ / Mikrozeichner EFZ Qualitätsfachfrau in Mikrotechnik EFZ / Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ Handlungskompetenzbereich Bearbeiten von mikrotechnischen Werkstücken auf herkömmlichen und CNC-Maschinen x Erstellen von Plänen und Entwerfen von mikrotechnischen Systemen x Entwerfen und Umsetzen einer Qualitätskontrolle für Produkte und Verfahren x b. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 60–120 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 % 2 Dokumentation 20 % 3 Präsentation 10 % 4 Fachgespräch 10 % c. Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung 1 Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion 150 Min. 60 % 2 Durchführen des grundlegenden Projektmanagements 30 Min. 10 % 3 berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche 60 Min. 30 % d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

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Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Teilprüfung, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA); dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft, 2. geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen des überbetrieblichen Kurses dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. die Prüfung dauert:[tab]– für Mikromechanikerinnen und Mikromechaniker: 12 Stunden [tab]– für die beiden andern Berufe: 8 Stunden, 5. der Qualifikationsbereich umfasst je nach angestrebtem Beruf den folgenden Handlungskompetenzbereich: Beruf Mikromechanikerin EFZ / Mikromechaniker EFZ Mikrozeichnerin EFZ / Mikrozeichner EFZ Qualitätsfachfrau in Mikrotechnik EFZ / Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ Handlungskompetenzbereich Bearbeiten von mikrotechnischen Werkstücken auf herkömmlichen und CNC-Maschinen x Erstellen von Plänen und Entwerfen von mikrotechnischen Systemen x Entwerfen und Umsetzen einer Qualitätskontrolle für Produkte und Verfahren x b. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 60–120 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 % 2 Dokumentation 20 % 3 Präsentation 10 % 4 Fachgespräch 10 % c. Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung 1 Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion 150 Min. 60 % 2 Durchführen des grundlegenden Projektmanagements 30 Min. 10 % 3 berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche 60 Min. 30 % d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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