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Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Klagerecht des Bundes
  2. Art. 2 Information der Öffentlichkeit
  3. Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
  4. Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
  5. Art. 5 Inkrafttreten

5 provisions

Art. 1 Klagerecht des Bundes

1 In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten. 2 In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

Art. 2 Information der Öffentlichkeit

1 In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten. 2 In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Februar 1993 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben. [AS 1993 1053, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2]

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 2011 4913 konsultiert werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

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