Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen
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Change 1
Art. 17
Bezahlter und unbezahlter Urlaub a. Allgemeines 1 Bei Urlaub werden Lehrpersonen ohne Veränderung ihres Anstellungsverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. 2 Bezahlter oder unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere gesundheitliche oder private Gründe sowie freiwillige gemeinnützige Dienstleistungen. 3 Urlaubsgesuche sind schriftlich zu begründen. Bei Entscheiden über Urlaubsgesuche ist neben den Leistungen und dem Verhalten zu berücksichtigen, ob der Unterricht weiterhin sichergestellt ist. 4 Intensivweiterbildungen richten sich nach Art. 35 dieser Verordnung. Art. 18 b. bezahlter Urlaub 1 Ein bezahlter Urlaub kann zusammenhängend, in Teilen oder in Form einer Lektionsentlastung gewährt werden. 2 Wenn folgende private Ereignisse und Verpflichtungen in die Unterrichtszeit fallen, haben Lehrpersonen Anspruch auf bezahlten Urlaub: a. * einen freien Tag für die eigene Trauung, die Trauung eines eigenen Kindes oder für den Umzug des eigenen Haushalts; b. bis drei Tage bei Todesfällen in der eigenen Familie (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern). 3 Für die Bewilligung von zusätzlichem bezahltem Urlaub sind zuständig: a. * das Rektorat bzw. die Schulleitung für einen Arbeitstag pro Jahr; b. * die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bzw. das Schulratspräsidium bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr; c. der Regierungsrat bzw. der Einwohnergemeinderat bei mehr als zehn Arbeitstagen. Art. 19 c. unbezahlter Urlaub 1 Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einer Woche pro Jahr tritt anstelle der Ferienkürzung eine entsprechende Lohnkürzung. 2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist das Rektorat bzw. die Schulleitung zuständig.
Art. 17
Bezahlter und unbezahlter Urlaub a. Allgemeines 1 Bei Urlaub werden Lehrpersonen ohne Veränderung ihres Anstellungsverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. 2 Bezahlter oder unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere gesundheitliche oder private Gründe sowie freiwillige gemeinnützige Dienstleistungen. 3 Urlaubsgesuche sind schriftlich zu begründen. Bei Entscheiden über Urlaubsgesuche ist neben den Leistungen und dem Verhalten zu berücksichtigen, ob der Unterricht weiterhin sichergestellt ist. 4 Intensivweiterbildungen richten sich nach Art. 35 dieser Verordnung. Art. 18 b. bezahlter Urlaub 1 Ein bezahlter Urlaub kann zusammenhängend, in Teilen oder in Form einer Lektionsentlastung gewährt werden. 2 Wenn folgende private Ereignisse und Verpflichtungen in die Unterrichtszeit fallen, haben Lehrpersonen Anspruch auf bezahlten Urlaub: a. * einen freien Tag für die eigene Trauung, die Trauung eines eigenen Kindes oder für den Umzug des eigenen Haushalts; b. bis drei Tage bei Todesfällen in der eigenen Familie (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern). 3 Für die Bewilligung von zusätzlichem bezahltem Urlaub sind zuständig: a. * das Rektorat bzw. die Schulleitung für einen Arbeitstag pro Jahr; b. * die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bzw. das Schulratspräsidium bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr; c. der Regierungsrat bzw. der Einwohnergemeinderat bei mehr als zehn Arbeitstagen. Art. 19 c. unbezahlter Urlaub 1 Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einer Woche pro Jahr tritt anstelle der Ferienkürzung eine entsprechende Lohnkürzung. 2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist das Rektorat bzw. die Schulleitung zuständig.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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