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Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen

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Change 1

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As published

Art. 4

Beruflicher Auftrag der Lehrpersonen 1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen umfasst die Auftragsfelder Unterricht, Schülerinnen und Schüler, Studierende bzw. Lernende, Schule und Lehrperson. * 5) GDB 410.1 2 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und weiteren an der Schule Beteiligten zusammen. * 3 Die prozentuale Verteilung der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 10 dieser Verordnung auf die Auftragsfelder der Volksschullehrpersonen gilt wie folgt: Unterricht ca. 87,5% (ca. 1632 Stunden), Schülerinnen und Schüler, Studierende bzw. Lernende ca. 5% (ca. 93 Stunden), Schule ca. 5% (ca. 93 Stunden), Lehrperson ca. 2,5% (ca. 47 Stunden). * 4 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für Vollzeit und Teilzeit arbeitende Lehrpersonen. Teilzeit arbeitende Lehrpersonen erfüllen die einzelnen Auftragsfelder anteilmässig und/oder im Rahmen von Sonderregelungen, die mit der Anstellungsinstanz getroffen werden. 5 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für die Lehrpersonen aller Stufen. Er kann vom Bildungs- und Kulturdepartement in einem Reglement stufenspezifisch in den einzelnen Auftragsfeldern ergänzt werden. Für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen gilt die Verteilung gemäss Absatz 3 sinngemäss. 6 Die Lehrpersonen sind hinsichtlich der korrekten Umsetzung des beruflichen Auftrags dem Rektorat bzw. der Schulleitung gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet. 7 Das Rektorat bzw. die Schulleitung überprüft die Erfüllung des beruflichen Auftrags. 8 Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools gemäss Art. 31 dieser Verordnung, die über den beruflichen Auftrag mit den vier Auftragsfeldern im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung hinausgehen, vereinbart das Rektorat bzw. die Schulleitung mit der Lehrperson im gegenseitigen Einverständnis. * 9 Lehrpersonen sind verpflichtet, den Unterricht nach anerkannten methodischen und didaktischen Grundsätzen durchzuführen und die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler, Studierenden bzw. Lernenden ihren Fähigkeiten entsprechend zu fördern und zu fordern und ihnen mit Wertschätzung zu begegnen. *

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Art. 4

Beruflicher Auftrag der Lehrpersonen 1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen umfasst die Auftragsfelder Unterricht, Schülerinnen und Schüler, Studierende bzw. Lernende, Schule und Lehrperson. * 5) GDB 410.1 2 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und weiteren an der Schule Beteiligten zusammen. * 3 Die prozentuale Verteilung der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 10 dieser Verordnung auf die Auftragsfelder der Volksschullehrpersonen gilt wie folgt: Unterricht ca. 87,5% (ca. 1632 Stunden), Schülerinnen und Schüler, Studierende bzw. Lernende ca. 5% (ca. 93 Stunden), Schule ca. 5% (ca. 93 Stunden), Lehrperson ca. 2,5% (ca. 47 Stunden). * 4 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für Vollzeit und Teilzeit arbeitende Lehrpersonen. Teilzeit arbeitende Lehrpersonen erfüllen die einzelnen Auftragsfelder anteilmässig und/oder im Rahmen von Sonderregelungen, die mit der Anstellungsinstanz getroffen werden. 5 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für die Lehrpersonen aller Stufen. Er kann vom Bildungs- und Kulturdepartement in einem Reglement stufenspezifisch in den einzelnen Auftragsfeldern ergänzt werden. Für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen gilt die Verteilung gemäss Absatz 3 sinngemäss. 6 Die Lehrpersonen sind hinsichtlich der korrekten Umsetzung des beruflichen Auftrags dem Rektorat bzw. der Schulleitung gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet. 7 Das Rektorat bzw. die Schulleitung überprüft die Erfüllung des beruflichen Auftrags. 8 Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools gemäss Art. 31 dieser Verordnung, die über den beruflichen Auftrag mit den vier Auftragsfeldern im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung hinausgehen, vereinbart das Rektorat bzw. die Schulleitung mit der Lehrperson im gegenseitigen Einverständnis. * 9 Lehrpersonen sind verpflichtet, den Unterricht nach anerkannten methodischen und didaktischen Grundsätzen durchzuführen und die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler, Studierenden bzw. Lernenden ihren Fähigkeiten entsprechend zu fördern und zu fordern und ihnen mit Wertschätzung zu begegnen. *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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