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10 provisions
§ 1 Ausgangslage und Geltungsbereich
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Die Anzahl der Veranstaltungen im Hirsgartenareal soll einvernehmlich mit der benachbarten Grundeigentümerschaft geregelt werden. Die Regelung sieht vor, dass der Gemeinderat die
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Anzahl der Anlasstage beschränkt, welche eine Ausnahmebewilligung gemäss der gemeindlichen Verordnung über die Lärmbekämpfung (Lärmverordnung) vom 21. April 1971 benötigen. Anlässe, welche ohne Ausnahmebewilligung im Sinne der Lärmverordnung durchgeführt werden können, sind von der vorliegenden Anlassordnung nicht betroffen. Der Perimeter umfasst das gesamte Hirsgartenareal inkl. Hirsgartenkiosk / Restaurant.
§ 2 Organisation
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Das Polizeiamt und die benachbarte Grundeigentümerschaft informieren sich gegenseitig über geplante Veranstaltungen. Jeweils im November wird der aktuelle voraussichtliche Veranstaltungskalender gegenseitig ausgetauscht. Hierzu lädt das Polizeiamt zu einer Koordinationssitzung ein, welche auch dem Erfahrungsaustausch dienen soll. In erster Priorität werden die traditionellen Anlässe im Hirsgartenareal, das heisst Anlässe, welche schon vor dem Jahr 2010 stattgefunden haben, berücksichtigt. In zweiter Priorität werden die früher angemeldeten Anlässen vor den später angemeldeten Anlässen berücksichtigt. Die benachbarte Grundeigentümerschaft und das Polizeiamt informieren sich umgehend über Anlässe, welche nach der Novembersitzung angemeldet werden. Über die Ausnahmebewilligung gemäss Lärmverordnung entscheidet gemäss Zuständigkeits- und Organisationsverordnung vom 21. August 2006 die Abteilung Verkehr und Sicherheit.
§ 3 Bewilligungsanforderungen
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Die Veranstaltungen im Hirsgartenareal sollen Cham kulturell und gesellschaftlich bereichern. Das Hirsgartenareal soll Veranstaltungsort mit lokaler Bedeutung bleiben. Einzelne besondere Anlässe können jedoch durchaus auch regionale oder überregionale Anziehungskraft haben, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Bei der Vergabe von Bewilligungen wird auf die Vereinbarkeit mit anderen Anlässen in der direkten Nachbarschaft oder der Gemeinde geachtet. Traditionelle Anlässe werden bei der Vergabe des Hirsgartenareals prioritär behandelt.
§ 4 Vorsorgeprinzip
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Im Sinne der Vorsorge werden bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen geprüft und Auflagen erteilt sofern diese technisch und betrieblich möglich und soweit wirtschaftlich tragbar sind. Bei der Beurteilung jedes einzelnen Gesuches erfolgt eine Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft und dem öffentlichen Interesse am jeweiligen Anlass. Die Interessenabwägung orientiert sich in erster Linie daran, dass die traditionell bestehenden Anlässe bewilligt werden und bei den übrigen Anlässen muss das lokale öffentliche Interesse von verschiedenen Bevölkerungskreisen der Einwohnergemeinde Cham (jüngere, ältere, Kinder, volkstümlich interessierte, kulturell interessierte, sportlich interessierte etc.) ausgewiesen sein.
§ 5 Festlegung
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Im Hirsgartenareal werden die Anzahl Anlässe, welche eine Ausnahmebewilligung gemäss Lärmverordnung benötigen, auf maximal 22 Anlasstage pro Jahr festgelegt. Die Definition der Anzahl und des Ausmasses der Anlässe orientiert sich an der bisherigen Bewilligungspraxis.
§ 6 Gebühren
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Auf eine Gebühr zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Lärmverordnung wird weiterhin verzichtet, da ein öffentliches Interesse Voraussetzung an der Erteilung einer solchen Bewilligung ist.
§ 7 Kontrolle der Auflagen
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Die Einhaltung der erteilten Auflagen wird stichprobenartig durch das Polizeiamt überprüft. Sofern ein wiederholter Verstoss der Auflagen festgestellt wird, wird auf die Bewilligung einer weiteren Veranstaltung verzichtet.
§ 8 Information
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Über die Erteilung der Ausnahmebewilligungen gemäss Lärmverordnung wird die benachbarte Grundeigentümerschaft informiert (vgl. § 2). Zudem erfolgt eine Publikation im Amtsblatt.
§ 9 Anpassung
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Der Gemeinderat entscheidet über eine Anpassung der vorliegenden Anlassordnung. Bei einer Anpassung wird die betroffene benachbarte Grundeigentümerschaft im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens in den Prozess einbezogen.
§ 10 Ausnahmen
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Ausnahmen von der zulässigen Anzahl der Anlässe gemäss der vorliegenden Anlassordnung sind möglich, sofern es sich um besonders begründete Fälle mit einem ausserordentlichen öffentlichen Interesse handelt.