Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
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Change 1
Art. 3
Schul- und Fürsorgearzt7) 1 In jeder Gemeinde wird aus der Reihe der ortsansässigen oder in der Gemeinde regelmässig praktizierenden Ärzte auf Vorschlag des Gemeinderates von der Sanitätskommission ein Schul- und Fürsorgearzt gewählt. Die Wahlen unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Zu den Obliegenheiten des Schul- und Fürsorgearztes gehören: 1. die Beobachtung auf Tuberkulose in Schulen und Anstalten gemäss Art. 27 der Verordnung und der Pflegekinder gemäss Art. 18 hiernach; 5) Die Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben werden in Wirklichkeit heute zum grössten Teil von der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten wahrgenommen; vgl. bGS 816.111. Der Kantonsarzt arbeitet mit dieser Organisation zusammen. 6) Heute: Lungenliga Appenzell A.Rh. (vgl. V über die Stiftung "Lungenliga Appenzell A.Rh."; bGS 816.111) 7) Vgl. V über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen (bGS 411.4); ferner Art. 16 der V vom 16. Oktober 1967 über die Organe des Gesundheitswesens und über die medizinischen und pharmazeutischen Berufe (bGS 811.11) Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.11 2. die Anordnung der nötigen Massnahmen, sofern nicht bereits solche von dem behandelnden Arzte getroffen wurden; 3. die Beratung der Fürsorgestellen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4); 4. die Durchführung weiterer Aufgaben, die ihm von der Vollziehungs- oder Aufsichtsbehörde überwiesen werden. 3 Der Schul- und Fürsorgearzt besorgt seine Obliegenheiten im Nebenamte. Seine Honorierung ist Sache des Staates. Die Gemeinden haben 20 % der nach Abzug der Bundessubvention verbleibenden Kosten zu tragen. 4 Der schulärztliche Dienst untersteht dem Präsidenten der kantonalen Sanitätskommission.
Art. 3
Schul- und Fürsorgearzt7) 1 In jeder Gemeinde wird aus der Reihe der ortsansässigen oder in der Gemeinde regelmässig praktizierenden Ärzte auf Vorschlag des Gemeinderates von der Sanitätskommission ein Schul- und Fürsorgearzt gewählt. Die Wahlen unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Zu den Obliegenheiten des Schul- und Fürsorgearztes gehören: 1. die Beobachtung auf Tuberkulose in Schulen und Anstalten gemäss Art. 27 der Verordnung und der Pflegekinder gemäss Art. 18 hiernach; 5) Die Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben werden in Wirklichkeit heute zum grössten Teil von der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten wahrgenommen; vgl. bGS 816.111. Der Kantonsarzt arbeitet mit dieser Organisation zusammen. 6) Heute: Lungenliga Appenzell A.Rh. (vgl. V über die Stiftung "Lungenliga Appenzell A.Rh."; bGS 816.111) 7) Vgl. V über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen (bGS 411.4); ferner Art. 16 der V vom 16. Oktober 1967 über die Organe des Gesundheitswesens und über die medizinischen und pharmazeutischen Berufe (bGS 811.11) Ausserrhodische Gesetzessammlung 816.11 2. die Anordnung der nötigen Massnahmen, sofern nicht bereits solche von dem behandelnden Arzte getroffen wurden; 3. die Beratung der Fürsorgestellen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4); 4. die Durchführung weiterer Aufgaben, die ihm von der Vollziehungs- oder Aufsichtsbehörde überwiesen werden. 3 Der Schul- und Fürsorgearzt besorgt seine Obliegenheiten im Nebenamte. Seine Honorierung ist Sache des Staates. Die Gemeinden haben 20 % der nach Abzug der Bundessubvention verbleibenden Kosten zu tragen. 4 Der schulärztliche Dienst untersteht dem Präsidenten der kantonalen Sanitätskommission.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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