Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4
Mitarbeit des Stiftungsrates für Tuberkulosenfürsorge 1 Dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge8) und den Fürsorgestellen in den Gemeinden sind in erster Linie die Fürsorgemassnahmen zugewiesen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4). 2 Der Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge9) bekämpft gemäss der Stiftungsurkunde und dem Reglement10) für den Stiftungsrat die Tuberkulose in ihren Ursachen und Wirkungen. 3 Gesuche um Unterstützung der Sanatoriumsbehandlung und andern Kuren sowie Gesuche um Unterstützung in den dem Zwecke der Stiftung entsprechenden Bestrebungen sind durch die Fürsorgestellen an den jeweiligen Präsidenten des Stiftungsrates zu richten. 4 Die Fürsorgestellen werden nach den Statuten der Appenzell A.Rh. Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose auf Vorschlag der Sektionsvorstände des Roten Kreuzes von dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge gewählt11). 5 Bei der Wahl der Fürsorgestellen haben die Gemeinderäte ein Mitspracherecht12). 8) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten (vgl. aGS V/690) 9) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten (vgl. aGS V/690) 10)bGS 816.111 11)Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach § 7 der Statuten der App. A.Rh. Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrate bestätigt.» 816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 4
Mitarbeit des Stiftungsrates für Tuberkulosenfürsorge 1 Dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge8) und den Fürsorgestellen in den Gemeinden sind in erster Linie die Fürsorgemassnahmen zugewiesen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4). 2 Der Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge9) bekämpft gemäss der Stiftungsurkunde und dem Reglement10) für den Stiftungsrat die Tuberkulose in ihren Ursachen und Wirkungen. 3 Gesuche um Unterstützung der Sanatoriumsbehandlung und andern Kuren sowie Gesuche um Unterstützung in den dem Zwecke der Stiftung entsprechenden Bestrebungen sind durch die Fürsorgestellen an den jeweiligen Präsidenten des Stiftungsrates zu richten. 4 Die Fürsorgestellen werden nach den Statuten der Appenzell A.Rh. Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose auf Vorschlag der Sektionsvorstände des Roten Kreuzes von dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge gewählt11). 5 Bei der Wahl der Fürsorgestellen haben die Gemeinderäte ein Mitspracherecht12). 8) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten (vgl. aGS V/690) 9) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten (vgl. aGS V/690) 10)bGS 816.111 11)Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach § 7 der Statuten der App. A.Rh. Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrate bestätigt.» 816.11 Ausserrhodische Gesetzessammlung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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