Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
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Change 1
Art. 5
Fürsorgestellen 1 Den Fürsorgestellen13) sind folgende Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen: 1. das Ausfindigmachen von Tuberkuloseverdächtigen und die Überweisung an den Arzt; 2. die Untersuchung der Verhältnisse der gemeldeten Fälle zuhanden des Schul- und Fürsorgearztes14) und, hinsichtlich der Wohnungsverhältnisse, der Ortsgesundheitskommissionen; 3. die Führung von Registerkarten mit den Personalien und den getroffenen Massnahmen usw. nach Formular; 4. die sofortige Meldung von Mutationen der Kranken (Wohnungswechsel, Eintritt in ein Krankenhaus, Todesfall usw.) an das Aktuariat der Sanitätskommission15); 5. die Überwachung der vom behandelnden Arzte oder vom Schul- und Fürsorgearzt angeordneten Massnahmen für den Kranken und diejenige zum Schutze der gefährdeten Umgebung. 2 In der Fürsorgestelle und von den Fürsorgeorganisationen als solchen aus findet keinerlei Behandlung von Patienten statt. 3 Die Gemeinderäte sind verpflichtet, den Fürsorgestellen eine ausgebildete Krankenschwester zur Verfügung zu stellen; diese Vorschrift kann auch durch Abkommen mit den bestehenden Krankenpflegevereinen in den Gemeinden erfüllt werden16). 12)Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach §7 der Statuten der App. A.Rh. Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrat bestätigt.» 13)Heute: den Fürsorgestellen und dem Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten 14)Heute: zuhanden des behandelnden Arztes 15)Durch die Praxis auf Grund des eidg. Epidemiengesetzes (SR 818.101) überholt 16)Durch die Praxis überholt
Art. 5
Fürsorgestellen 1 Den Fürsorgestellen13) sind folgende Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen: 1. das Ausfindigmachen von Tuberkuloseverdächtigen und die Überweisung an den Arzt; 2. die Untersuchung der Verhältnisse der gemeldeten Fälle zuhanden des Schul- und Fürsorgearztes14) und, hinsichtlich der Wohnungsverhältnisse, der Ortsgesundheitskommissionen; 3. die Führung von Registerkarten mit den Personalien und den getroffenen Massnahmen usw. nach Formular; 4. die sofortige Meldung von Mutationen der Kranken (Wohnungswechsel, Eintritt in ein Krankenhaus, Todesfall usw.) an das Aktuariat der Sanitätskommission15); 5. die Überwachung der vom behandelnden Arzte oder vom Schul- und Fürsorgearzt angeordneten Massnahmen für den Kranken und diejenige zum Schutze der gefährdeten Umgebung. 2 In der Fürsorgestelle und von den Fürsorgeorganisationen als solchen aus findet keinerlei Behandlung von Patienten statt. 3 Die Gemeinderäte sind verpflichtet, den Fürsorgestellen eine ausgebildete Krankenschwester zur Verfügung zu stellen; diese Vorschrift kann auch durch Abkommen mit den bestehenden Krankenpflegevereinen in den Gemeinden erfüllt werden16). 12)Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach §7 der Statuten der App. A.Rh. Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrat bestätigt.» 13)Heute: den Fürsorgestellen und dem Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten 14)Heute: zuhanden des behandelnden Arztes 15)Durch die Praxis auf Grund des eidg. Epidemiengesetzes (SR 818.101) überholt 16)Durch die Praxis überholt
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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