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Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren

Zürich · 672.609 · intercantonal agreement

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1 provision

672.609 Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren (vom 26./31. Oktober 1944)1 Die Regierungen der Kantone Freiburg und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen, die zugunsten des andern Kantons oder zugunsten von Gemeinden und Pfarreien, Stiftungen oder Anstalten dauernden Charakters des andern Kantons gemacht werden, deren öffentlicher, gemeinnütziger Zweck staatlich anerkannt ist, am Domizil des Schenkers oder Erblassers von der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 37, 261 und GS IV, 527.

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