672.609 Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren (vom 26./31. Oktober 1944)1 Die Regierungen der Kantone Freiburg und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen, die zugunsten des andern Kantons oder zugunsten von Gemeinden und Pfarreien, Stiftungen oder Anstalten dauernden Charakters des andern Kantons gemacht werden, deren öffentlicher, gemeinnütziger Zweck staatlich anerkannt ist, am Domizil des Schenkers oder Erblassers von der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1 OS 37, 261 und GS IV, 527.
Law
Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren
Zürich · 672.609 · intercantonal agreement
Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown
In force since 1944-10-31, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 bd700ccd56cc1e3bb8864141c7264a317db2ea36c55ad5c445ff55560a639e4f