Übereinkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen
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Change 1
Art. 5 Aufgaben der Organisation
Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens, a) Informationen über Folgendes zu sammeln und an die Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten zu verteilen: i) Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen zur Verfügung gestellt werden könnten; ii) Methoden, Verfahren und verfügbare Forschungsergebnisse, die sich auf Massnahmen bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen beziehen; b) einen Vertragsstaat oder Mitgliedstaat auf Ersuchen in den folgenden oder anderen entsprechenden Angelegenheiten zu unterstützen: i) Ausarbeitung von Notfallplänen für nukleare Unfälle und strah-lungsbedingte Notfälle sowie der entsprechenden Rechtsvorschriften; ii) Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme für Personal, das bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen tätig wird; iii) Weiterleitung von Ersuchen um Hilfe und sachdienliche Informationen bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall; iv) Entwicklung geeigneter Programme, Verfahren und Normen der Strahlungsüberwachung; v) Durchführung von Untersuchungen über die Möglichkeit der Einrichtung geeigneter Systeme zur Strahlungsüberwachung; c) einem Vertragsstaat oder Mitgliedstaat, der bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall um Hilfe ersucht, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, die für den Zweck einer Erstbeurteilung des Unfalls oder Notfalls bestimmt sind; d) den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall ihre guten Dienste anzubieten; e) mit in Betracht kommenden internationalen Organisationen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um sachdienliche Informationen und Daten einzuholen und auszutauschen und den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und vorgenannten Organisationen ein Verzeichnis dieser Organisationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 5 Aufgaben der Organisation
Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens, a) Informationen über Folgendes zu sammeln und an die Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten zu verteilen: i) Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen zur Verfügung gestellt werden könnten; ii) Methoden, Verfahren und verfügbare Forschungsergebnisse, die sich auf Massnahmen bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen beziehen; b) einen Vertragsstaat oder Mitgliedstaat auf Ersuchen in den folgenden oder anderen entsprechenden Angelegenheiten zu unterstützen: i) Ausarbeitung von Notfallplänen für nukleare Unfälle und strah-lungsbedingte Notfälle sowie der entsprechenden Rechtsvorschriften; ii) Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme für Personal, das bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen tätig wird; iii) Weiterleitung von Ersuchen um Hilfe und sachdienliche Informationen bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall; iv) Entwicklung geeigneter Programme, Verfahren und Normen der Strahlungsüberwachung; v) Durchführung von Untersuchungen über die Möglichkeit der Einrichtung geeigneter Systeme zur Strahlungsüberwachung; c) einem Vertragsstaat oder Mitgliedstaat, der bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall um Hilfe ersucht, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, die für den Zweck einer Erstbeurteilung des Unfalls oder Notfalls bestimmt sind; d) den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall ihre guten Dienste anzubieten; e) mit in Betracht kommenden internationalen Organisationen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um sachdienliche Informationen und Daten einzuholen und auszutauschen und den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und vorgenannten Organisationen ein Verzeichnis dieser Organisationen zur Verfügung zu stellen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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