Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. | Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen | 30 Prozent 2. | Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille | 20 Prozent 3. | Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung | 20 Prozent 4. | Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe | 20 Prozent 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. | Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen | 30 Prozent 2. | Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille | 20 Prozent 3. | Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung | 20 Prozent 4. | Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe | 20 Prozent 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.