Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25 Ausschluss und Sanktion
(Art. 44 und 45 BöB) 1 Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. 2 Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: a. Datum der Meldung; b. meldende Auftraggeberin; c. Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; d. Grund der Sperre; e. Dauer der Sperre. 3 Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: a. einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; b. der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. 4 Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. 5 Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. 6 Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
Art. 25 Ausschluss und Sanktion
(Art. 44 und 45 BöB) 1 Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. 2 Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: a. Datum der Meldung; b. meldende Auftraggeberin; c. Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; d. Grund der Sperre; e. Dauer der Sperre. 3 Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: a. einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; b. der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. 4 Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. 5 Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. 6 Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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