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12 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone
an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen
und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.
1) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr. 352 vom 14. April 2015. Der Vereinbarung sind
die gemäss Art. 10 erforderlichen 18 Kantone beigetreten. Sie ist am 1. Januar 2023 in Kraft
getreten.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
832.60 WFV
Art. 2
Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15'000 aus, sofern die betreffende Ärztin/
der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone
für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen
Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über
eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst,
wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis De -
zember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab
dem folgenden Kalenderjahr.
Art. 3
Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern
Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund
von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e.
Art. 4
Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
Art. 5
Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit
den gemittelten Werten
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.
Art. 6 WFV 832.60
Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorsitzes
b. Erlass eines Geschäftsreglements
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5
g. Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, lit. e und lit. f gelten ab dem folgenden Jahr.
Art. 7
Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen
nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
Art. 8
Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das
im IV. Abschnitt der der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) 1) geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
Art. 9
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten
sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 11
Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen
und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende
des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.
1) RB 613.3
832.60 WFV
Art. 12
Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
WFV 832.60
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.11.2014 01.01.2023 Erstfassung 50/2022