Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 14 Daten
1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten: a. Daten zu Düngern, einschliesslich Hof- und Recyclingdünger, zu Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Herkunft in Unternehmen mit Hof- und Recyclingdüngerabgabe und -übernahme, zu Futtermitteln, einschliesslich Grundfutter, und zu deren Anwendung sowie Daten zu den Unternehmen und Personen, die solche Produkte abgeben, übernehmen oder einführen; b. Daten zu den Unternehmen und Personen, die stickstoff- oder phosphorhaltige Dünger nach Artikel 29 Absätze 1 und 1bis der Düngerverordnung vom 1. November 2023 oder Kraftfutter nach Artikel 47a Absätze 1, 2 und 2bis der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 ab- oder weitergeben, zurücknehmen, mit der Ausbringung solcher Produkte beauftragt sind oder einführen; c. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Produkt nach Buchstabe b an eine andere Person abgegeben wird, zur Anwenderin oder zum Anwender; d. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen, im Auftrag ausgebrachten oder eingeführten Produkte nach Buchstabe a mit den jeweiligen Nährstoffmengen; e. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe a bei den Personen nach Buchstabe c mit den jeweiligen Nährstoffmengen; f. Daten zur Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter über die Anwendung von nährstoffreduziertem Futter nach Artikel 82c der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV). 2 Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3a festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). SR 916.171 SR 916.307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). SR 910.13
Art. 14 Daten
1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten: a. Daten zu Düngern, einschliesslich Hof- und Recyclingdünger, zu Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Herkunft in Unternehmen mit Hof- und Recyclingdüngerabgabe und -übernahme, zu Futtermitteln, einschliesslich Grundfutter, und zu deren Anwendung sowie Daten zu den Unternehmen und Personen, die solche Produkte abgeben, übernehmen oder einführen; b. Daten zu den Unternehmen und Personen, die stickstoff- oder phosphorhaltige Dünger nach Artikel 29 Absätze 1 und 1bis der Düngerverordnung vom 1. November 2023 oder Kraftfutter nach Artikel 47a Absätze 1, 2 und 2bis der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 ab- oder weitergeben, zurücknehmen, mit der Ausbringung solcher Produkte beauftragt sind oder einführen; c. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Produkt nach Buchstabe b an eine andere Person abgegeben wird, zur Anwenderin oder zum Anwender; d. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen, im Auftrag ausgebrachten oder eingeführten Produkte nach Buchstabe a mit den jeweiligen Nährstoffmengen; e. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe a bei den Personen nach Buchstabe c mit den jeweiligen Nährstoffmengen; f. Daten zur Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter über die Anwendung von nährstoffreduziertem Futter nach Artikel 82c der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV). 2 Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3a festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). SR 916.171 SR 916.307 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). SR 910.13
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it