Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
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Change 1
Art. 15 Erfassung und Übermittlung der Daten
1 Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden. 2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erfassen: a. die Ab- und Weitergabe von Produkten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b an ein Unternehmen, an eine Anwenderin oder einen Anwender oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter sowie die Rücknahme solcher Produkte von einem Unternehmen oder von einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter; b. die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d produktebezogen pro Abgabe, Weitergabe, Rücknahme oder Einfuhr. 2bis Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Person mit der Ausbringung von Nährstoffen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Anwenderin oder zum beauftragten Anwender. 3 Die Unternehmen und Personen, die Hof- und Recyclingdünger abgeben, erfassen jede Übernahme von Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist die jährliche Gesamtmenge ausreichend. 4 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Anwenderinnen und Anwender nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erfassen die Daten zu den Vorräten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e. 5 Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a. Erfassung direkt im IS NSM; b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS NSM; oder c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons. 6 Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS NSM. 7 Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–4 vorzunehmen. 8 Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein. 9 Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c, d und e zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655).
Art. 15 Erfassung und Übermittlung der Daten
1 Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden. 2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erfassen: a. die Ab- und Weitergabe von Produkten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b an ein Unternehmen, an eine Anwenderin oder einen Anwender oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter sowie die Rücknahme solcher Produkte von einem Unternehmen oder von einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter; b. die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d produktebezogen pro Abgabe, Weitergabe, Rücknahme oder Einfuhr. 2bis Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Person mit der Ausbringung von Nährstoffen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Anwenderin oder zum beauftragten Anwender. 3 Die Unternehmen und Personen, die Hof- und Recyclingdünger abgeben, erfassen jede Übernahme von Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist die jährliche Gesamtmenge ausreichend. 4 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Anwenderinnen und Anwender nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erfassen die Daten zu den Vorräten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e. 5 Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a. Erfassung direkt im IS NSM; b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS NSM; oder c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons. 6 Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS NSM. 7 Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–4 vorzunehmen. 8 Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein. 9 Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c, d und e zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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