Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 16a Daten
1 Das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) enthält folgende Daten: a. Daten zu den Unternehmen und Personen, die Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV) in Verkehr bringen; b. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Pflanzenschutzmittel von einer anderen Person verwendet wird, zur Verwenderin oder zum Verwender; c. Daten zu den Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel verwenden oder mit der Ausbringung beauftragt sind; d. Daten zu den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln oder dem mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 PSMV; e. Daten zu jeder beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 62 Absatz 1bis PSMV, namentlich im Rahmen der Ausbringung im Einzelfall (Anwendung); f. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen, im Auftrag ausgebrachten oder eingeführten Produkte mit den jeweiligen Wirkstoffen; g. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe d bei den Personen nach Buchstabe b mit den jeweiligen Wirkstoffen. 2 Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3b festgelegt. SR 916.161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655).
Art. 16a Daten
1 Das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) enthält folgende Daten: a. Daten zu den Unternehmen und Personen, die Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV) in Verkehr bringen; b. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Pflanzenschutzmittel von einer anderen Person verwendet wird, zur Verwenderin oder zum Verwender; c. Daten zu den Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel verwenden oder mit der Ausbringung beauftragt sind; d. Daten zu den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln oder dem mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 PSMV; e. Daten zu jeder beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 62 Absatz 1bis PSMV, namentlich im Rahmen der Ausbringung im Einzelfall (Anwendung); f. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen, im Auftrag ausgebrachten oder eingeführten Produkte mit den jeweiligen Wirkstoffen; g. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe d bei den Personen nach Buchstabe b mit den jeweiligen Wirkstoffen. 2 Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3b festgelegt. SR 916.161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it