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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16b Erfassung und Übermittlung der Daten

1 Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden. 2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a erfassen: a. die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut an ein Unternehmen oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter oder eine andere Verwenderin oder einen anderen Verwender; b. die Daten zu den abgegebenen Pflanzenschutzmitteln oder zu mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe d. 3 Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Person mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe c beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Verwenderin oder zum beauftragten Verwender. 4 Die Unternehmen, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die anderen Verwenderinnen und Verwender nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b und c erfassen die Daten der von ihnen beruflich verwendeten Pflanzenschutzmittel nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e. 5 Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a. Erfassung direkt im IS PSM; b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS PSM; oder c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons. 6 Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS PSM. 7 Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–4 vorzunehmen. 8 Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein. 9 Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b, f und g zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655).

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Art. 16b Erfassung und Übermittlung der Daten

1 Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden. 2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a erfassen: a. die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut an ein Unternehmen oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter oder eine andere Verwenderin oder einen anderen Verwender; b. die Daten zu den abgegebenen Pflanzenschutzmitteln oder zu mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe d. 3 Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Person mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe c beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Verwenderin oder zum beauftragten Verwender. 4 Die Unternehmen, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die anderen Verwenderinnen und Verwender nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b und c erfassen die Daten der von ihnen beruflich verwendeten Pflanzenschutzmittel nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e. 5 Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a. Erfassung direkt im IS PSM; b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS PSM; oder c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons. 6 Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS PSM. 7 Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–4 vorzunehmen. 8 Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein. 9 Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b, f und g zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 655).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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