Art. 41
Liquidation Sofern die Poolversammlung nicht anders beschliesst, hat ein von der Poolversammlung zu bestimmender Ausschuss die Liquidation durchzuführen. Die nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Pools übrigbleibenden oder fehlenden Mittel werden unter die Poolmitglieder so verteilt beziehungsweise von den Poolmitgliedern so nachgefordert, wie diese am Erdbebenvermögen partizipieren.