Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln
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Change 1
Art. 4 Übertragene Zusatzstoffe
1 Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels. 2 Die Übertragung (carry-over) ist zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Der Zusatzstoff ist in der verwendeten Zutat zugelassen, und das zusammengesetzte Lebensmittel ist nicht in Anhang 6 Ziffer 1 oder 2 aufgeführt. b. Der Zusatzstoff ist in den zugesetzten Zusatzstoffen, Enzymen oder Aromen zugelassen und durch diese übertragen worden, und er erfüllt im endgültigen Lebensmittel keine technologische Funktion. c. Der Zusatzstoff wird in einem Lebensmittel eingesetzt, das ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, und die Verwendung im zusammengesetzten Lebensmittel ist gemäss dieser Verordnung zulässig. 2bis Unabhängig von Absatz 2 ist die Übertragung von als Süssungsmittel verwendeten Zusatzstoffen in folgenden Fällen zulässig, sofern das Süssungsmittel für eine der Zutaten zulässig ist: a. bei zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz; b. bei brennwertverminderten zusammengesetzten Lebensmitteln; c. bei zusammengesetzten Lebensmitteln als Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung; d. bei nicht kariogenen zusammengesetzten Lebensmitteln; e. bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit verlängerter Haltbarkeit. 3 Wird ein Zusatzstoff in einem Aroma, Zusatzstoff oder Enzym einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt er in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als Zusatzstoff des zugefügten Aromas, Zusatzstoffes oder Enzyms, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels und muss somit den vorgegebenen Bedingungen für die Verwendung in diesem Lebensmittel entsprechen. 4 Übertragene Zusatzstoffe sind nicht zulässig in: a. Säuglingsanfangs- und in Folgenahrung; b. Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; c. diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder. 5 Die Ausnahmen von Absatz 4 sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
Art. 4 Übertragene Zusatzstoffe
1 Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels. 2 Die Übertragung (carry-over) ist zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Der Zusatzstoff ist in der verwendeten Zutat zugelassen, und das zusammengesetzte Lebensmittel ist nicht in Anhang 6 Ziffer 1 oder 2 aufgeführt. b. Der Zusatzstoff ist in den zugesetzten Zusatzstoffen, Enzymen oder Aromen zugelassen und durch diese übertragen worden, und er erfüllt im endgültigen Lebensmittel keine technologische Funktion. c. Der Zusatzstoff wird in einem Lebensmittel eingesetzt, das ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, und die Verwendung im zusammengesetzten Lebensmittel ist gemäss dieser Verordnung zulässig. 2bis Unabhängig von Absatz 2 ist die Übertragung von als Süssungsmittel verwendeten Zusatzstoffen in folgenden Fällen zulässig, sofern das Süssungsmittel für eine der Zutaten zulässig ist: a. bei zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz; b. bei brennwertverminderten zusammengesetzten Lebensmitteln; c. bei zusammengesetzten Lebensmitteln als Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung; d. bei nicht kariogenen zusammengesetzten Lebensmitteln; e. bei zusammengesetzten Lebensmitteln mit verlängerter Haltbarkeit. 3 Wird ein Zusatzstoff in einem Aroma, Zusatzstoff oder Enzym einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt er in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als Zusatzstoff des zugefügten Aromas, Zusatzstoffes oder Enzyms, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels und muss somit den vorgegebenen Bedingungen für die Verwendung in diesem Lebensmittel entsprechen. 4 Übertragene Zusatzstoffe sind nicht zulässig in: a. Säuglingsanfangs- und in Folgenahrung; b. Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; c. diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder. 5 Die Ausnahmen von Absatz 4 sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1465).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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