§ 5
b) Alarmierung
1 Der Kanton regelt die Warnung, die Alarmierung, die Sicherstellung der Information der Bevölkerung und die Erteilung von Verhaltensanweisungen an die
Bevölkerung.
2 Er schafft nach den Vorgaben des Bundes ein einheitliches System für die
Kommunikation innerhalb und zwischen den Führungsorganen und den Partnerorganisationen sowie gegenüber der Bevölkerung.
§ 6 c) Ausbildung
1 Der Kanton ist für die Aus- und Weiterbildung der Führungsstäbe zuständig.
2 Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen selbstständig aus. Der Kanton stimmt die gemeinsamen Ausbildungsbereiche sowie die für die Einsätze
verlangten Leistungen der Partnerorganisationen aufeinander ab.
§ 7 2. Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten mit den dafür aufgebauten
Einsatzkräften. Sie stellen mit einem Führungsstab die Führung und Kommunikation sicher.
2 Sie halten ihre personellen und materiellen Mittel für die überörtliche Hilfe
bereit.
3 Sie sind für die ortsgebundenen Aufgaben des Kulturgüterschutzes und für den
Unterhalt der Schutzanlagen verantwortlich.
§ 8 3. Führung
a) Politische Führung im Allgemeinen
1 Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten nehmen der Regierungsrat und die Gemeinderäte die politische Führung zum Schutze der Bevölkerung wahr.
2 Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit möglichst unter Ausnützung der
vorhandenen Verwaltungsstrukturen sicher.
3 Mussten bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten in Abweichung von den ordentlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften Massnahmen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter getroffen werden, sind die politischen Behörden dafür besorgt, dass die Aufgaben so bald wie möglich wieder
von den zuständigen Instanzen in den dafür vorgesehenen Verfahren erfüllt
werden.
§ 9 b) Handlungsfähigkeit des Regierungsrates im Ausnahmefall
1 Sind infolge äusserer Umstände mehrere Mitglieder des Regierungsrates nicht
einsatzfähig und ist dieser deshalb nicht mehr beschlussfähig, haben die übrigen Mitglieder die Aufgaben des Regierungsrates trotzdem zu erfüllen.
2 Kann die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl des Regierungsrates voraussichtlich während längerer Zeit nicht wieder erreicht werden,
ernennt der Kantonsrat so viele Personen zu interimistischen Mitgliedern des
Regierungsrates, dass dieser wieder beschlussfähig ist.
3 Kann der Kantonsrat innert nützlicher Frist nicht einberufen werden, ernennt
dessen Ratsleitung die erforderliche Zahl interimistischer Mitglieder des Regierungsrates.
4 Die Amtszeit der vom Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ernannten Mitglieder
des Regierungsrates endet, sobald wieder genügend gewählte Mitglieder einsatzfähig sind oder die von den Stimmberechtigten in einer Ersatzwahl gewählten
Mitglieder ihr Amt antreten.
§ 10 5 c) Handlungsfähigkeit der Justizbehörden im Ausnahmefall
1 Genügt § 72 des Justizgesetzes für ausserordentliche Besetzungen zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die
gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein
anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
2 Kann das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht seine Aufgaben nicht
mehr erfüllen, ist der Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ermächtigt, ausserordentliche Ersatzrichter zu ernennen und vorübergehend die weiteren Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu treffen.
§ 11 d) Stäbe
1 Der Kanton bildet einen kantonalen Führungsstab und die Gemeinden bilden
für ihre Bereiche regionale oder Gemeindeführungsstäbe. Sie werden von einem
Stabschef geführt.
2 Der Regierungsrat ernennt den Stabschef des kantonalen Führungsstabes und
die Gemeinderäte ernennen den Stabschef des regionalen oder Gemeindeführungsstabes.
3 Die Führungsstäbe stellen die Führungstätigkeit der Behörden sicher. Sie übernehmen bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten die operative
Führung.SRSZ 1.1.2015
4 Sie erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen für die Notlagen- und Katastrophenbewältigung sowie für Fälle bewaffneter Konflikte zuhanden der politischen
Behörde und planen und koordinieren die erforderlichen Massnahmen.
5 Sie vollziehen die Entscheide der politischen Behörde.
6 Sie ordnen die notwendigen Massnahmen an, sofern diese zum Schutz der
Bevölkerung, der Umwelt, der Sach- und Kulturgüter unverzüglich getroffen
werden müssen.
7 Sofern die zuständige Behörde eine Anordnung oder Massnahme nicht rechtzeitig treffen kann, können die Stäbe selbstständig handeln. Der zuständigen Behörde sind die getroffenen Entscheide und deren Kostenfolge baldmöglichst zur
Genehmigung zu unterbreiten.
§ 12 e) Aufgebote
1 Beim Eintritt von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten werden
die Führungsstäbe durch die politische Führung oder den Stabschef aufgeboten.
2 Die regionalen oder Gemeindeführungsstäbe können auch durch den Regierungsrat oder den kantonalen Führungsstab sowie den Stabschef aufgeboten
werden.
§ 13 4. Partnerorganisationen
1 Die Aufgaben und die Organisation der Partnerorganisationen richten sich nach
der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
2 Sie können durch die politische Behörde zur Hilfeleistung im ganzen Kanton
sowie in anderen Kantonen verpflichtet werden.
§ 14 5. Private
Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können mit privaten Organisationen
und Einzelpersonen über deren Mitwirkung im Bevölkerungsschutz die nötigen
Verträge abschliessen.
§ 15 6. Betroffene
a) Räumung gefährdeter Gebiete
1 Der Regierungsrat und die Gemeinderäte oder die von diesen bezeichneten
Stellen können verfügen, dass gefährdete Gebiete für solange, als die Gefahr
anhält, geräumt werden müssen und nicht betreten werden dürfen.
2 Die Gemeinden betreuen die davon betroffenen Personen.
§ 16 b) Einsatzpflicht
Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können Personen, die nicht bei den
Partnerorganisationen eingeteilt sind, bei dringlichem Bedarf für fachspezifische
Aufgaben zur Hilfeleistung verpflichten.
§ 17 c) Rückgriff
Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacher Rückgriff nehmen.
III. Zivilschutz
§ 18 1. Aufgaben des Kantons
Der Kanton ist der Hauptträger des Zivilschutzes. Er erfüllt diese Aufgaben
insbesondere, indem er:
a) die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen vollzieht;
b) die Angehörigen der Einsatzformationen aufbietet sowie aus- und weiterbildet;
c) die Einsatzformationen organisiert, ausrüstet und einsetzt;
d) die Gerätschaften und das Material beschafft, bereitstellt und instandhält;
e) die Logistik bereitstellt;
f) die Wiederholungskurse für die vom Kanton zugeteilten Angehörigen des
Zivilschutzes vor Ort durchführt;
g) die Aufgabenerfüllung der Gemeinden überwacht.
§ 19 2. Einsatzformationen
Der Kanton bildet Einsatzformationen, die er selbstständig aufbieten und einsetzen oder mit denen er die Gemeinden unterstützen kann.
§ 20 3. Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen mit den vom Kanton zugeteilten Angehörigen des
Zivilschutzes die ortsgebundenen Aufgaben des Zivilschutzes, indem sie insbesondere:
a) die Führung und die Führungsunterstützung (Alarmierung, Nachrichten,
Übermittlung) sicherstellen;
b) die Schutzanlagen erstellen, ausrüsten und unterhalten;
c) die Logistik für die ortsgebundenen Aufgaben bereitstellen;
2 Sie überlassen dem Kanton das für seine Aufgaben erforderliche vorhandene
Zivilschutzmaterial kostenlos und stellen für dessen Lagerung die benötigten
Schutzanlagen kostenlos zur Verfügung.
§ 21 4. Schutzräume und Schutzanlagen
a) Baubedarf
1 Der Kanton regelt nach Vorgaben des Bundes
a) die Planung, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Kontrolle
sowie die Aufhebung von Schutzräumen;SRSZ 1.1.2015
b) den Bedarf an Schutzanlagen sowie die Erstellung, die Ausrüstung, den
Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen;
c) den Bedarf an baulichen Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter.
2 Bei gedecktem Schutzraumbedarf bestimmt er, inwieweit Schutzräume zu
erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.
3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, öffentliche Schutzräume erstellt werden.
§ 22 b) Ersatzbeiträge
Die Gemeinden führen für die Ersatzbeiträge der Hauseigentümer eine Spezialfinanzierung in der Investitionsrechnung. Sie dürfen diese Beiträge nur nach
Freigabe durch das zuständige Amt für die gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG zulässigen Zwecke verwenden.
IV. Finanzierung
§ 23 Kanton
Der Kanton trägt die Kosten für die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere
für:
a) die Grundausbildung (Zivilschutzrekrutenschule);
b) die Zusatzausbildung und die Weiterbildung der Spezialisten;
c) die Aus- und Weiterbildung der Kader;
d) die Ausbildung der Führungsorgane;
e) die Wiederholungskurse der Einsatzformationen;
f) die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung der Einsatzformationen;
g) die Einsätze der Einsatzformationen sowie der vom Kanton aufgebotenen
Partnerorganisationen bei Katastrophen und Notlagen, soweit eine anderweitige Deckung nicht möglich ist;
h) den Betrieb und den Unterhalt der kantonalen Anlagen für die Alarmierung
der Bevölkerung.
§ 24 Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere für:
a) die Einsätze der Angehörigen des Zivilschutzes für die ortsgebundenen Aufgaben;
b) die Wiederholungskurse des regionalen oder Gemeindeführungsstabes;
c) die Entschädigungen der Angehörigen des Führungsstabes und der Führungsunterstützung, soweit sie nicht unter die bundesrechtliche Erwerbsersatzordnung fallen;
d) alle ortsgebundenen Aufgaben;
e) den Bau von öffentlichen Schutzräumen in Gebieten mit Schutzplatzdefiziten;
f) den Unterhalt und die Werterhaltung ihrer Schutzanlagen;
g) den Ersatz und Unterhalt der Gerätschaften und Materialien für die ortsgebundenen Aufgaben.
2 An den Unterhalt und die Werterhaltung der anerkannten Schutzanlagen erhalten die Gemeinden vom Bund eine jährliche Kostenpauschale.
§ 25 Partnerorganisationen
Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung und die Einsätze
gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleibt § 23 Bst. g.
V. Zuständigkeit und Rechtspflege
§ 26 Ausführungsrecht
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht Sache der
Gemeinden ist.
2 Er regelt in den Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen insbesondere:
a) die Ausbildung der Führungsstäbe und der Angehörigen des Zivilschutzes,
die zeit- und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz (Art. 6 BZG);
b) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1
BZG);
c) die Kontrollführung und das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen für die
Ausbildung und Einsätze (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 und Art. 38 Abs. 1 BZG);
d) die Baupflicht und den Vollzug des Kulturgüterschutzes (Art. 46 Abs. 3
BZG);
e) den Bedarf, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Kontrolle
sowie die Aufhebung der Schutzräume und Schutzanlagen (Art. 47, Art. 49
und Art. 52 BZG);
f) die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge für Schutzräume (Art. 47 Abs. 4
und 5 BZG);
g) die Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume (Art. 47 Abs. 5 BZG);
h) die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kulturgüterschutzes;
i) die weiteren Zuständigkeiten und Kompetenzen.
3 Er bestimmt in einem Konzept die Organisation, das Aufgebot und den Einsatz
der Mittel des Bevölkerungsschutzes des Kantons.
§ 27 Verfahren
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden nach diesem
Gesetz sowie das Beschwerdeverfahren richten sich im Rahmen des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.6SRSZ 1.1.2015
§ 28 Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche und Rückforderungen für Schäden, die während kantonaler oder kommunaler Dienstleistungen entstanden sind, werden vom Verwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beurteilt.
VI. Schlussbestimmungen
§ 29 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Einführungsgesetz zu den
Bundesgesetzen über den Zivilschutz, über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz und über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten vom
26. Februar 19977 sowie die Verordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen vom 23. April 19718 aufgehoben.
§ 30 Änderung bisherigen Rechts
Die Gerichtsordnung vom 10. Mai 19749 wird wie folgt geändert:
§ 5a
Aufrechterhaltung der Rechtsprechung im Notfall
1 Kann ein Bezirksgericht seine Aufgaben infolge äusserer Umstände nicht mehr
erfüllen, so sorgt das Kantonsgericht für die Wiederherstellung von dessen Funktionsfähigkeit, indem es interimistische Mitglieder des Gerichts ernennt oder ein
anderes Gericht vorübergehend mit der Wahrnehmung von dessen Obliegenheiten betraut.
2 Können das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht infolge äusserer Umstände ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen, ist der Kantonsrat ermächtigt, die zur
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendigen, vorübergehenden Anordnungen zu treffen.
§ 60 Abs. 1, 3, 4 (neu) und 5 (neu)
Ausserordentliche Stellvertretung und Besetzung
1 Braucht der Staatsanwalt, ein Einzelrichter oder Vermittler wegen des Ausstandes oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Stellvertreter, so wird
dieser von der Aufsichtsbehörde ernannt.
...
3 Nötigenfalls ergänzt der Kantonsrat das Kantons- und Verwaltungsgericht durch
ausserordentliche Richter.
4 Für ausserordentliche Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit zu andern, nicht
vorinstanzlich befassten Gerichten nicht.
5 Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz zur Anwendung.
§ 31 10
§ 32 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.12
1 GS 21-18 mit Änderungen vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82af), vom 25. September
2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80am) und vom 17. Dezember 2013
(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 mit 38 566 Ja gegen 12 859 Nein
(Abl 2005 916).
3 SR 520.1.
4 SR 520.3.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
6 SRSZ 234.110.
7 GS 19-177.
8 GS 16-53.
9 SRSZ 231.110.
10 Aufgehoben am 25. September 2013.
11 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 1. Januar 2006 (Abl 2005 2011); Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011
(Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17.
Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015