Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT
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Change 1
§ 16 Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung“
Im Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherzustellen, Maßnahmen zur Personalentwicklung und zur Organisation der Ausbildung zu entwickeln und umzusetzen sowie dabei arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, 2. Erstellen von Anforderungsprofilen für die betriebliche Personalentwicklung, 3. Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt, 4. Berücksichtigen von Vorschriften, die den Personaleinsatz aus Fremdfirmen betreffen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, 5. Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts, 6. Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sowie Erstellen von Zeugnissen, 7. Mitwirken bei der Personalauswahl und bei der Gestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen, 8. Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen, 9. Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten, 10. Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika und Aus- und Fortbildung sowie Auswählen der Qualifizierungsorte, 11. Gewinnen von Ausbildenden und Sicherstellen ihrer Fortbildung, 12. Fördern von lernförderlichen Arbeitsbedingungen und lebensbegleitendem Lernen, 13. Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings, 14. Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen sowie Trägern der Aus- und Weiterbildung, 15. Unterstützen von Mitarbeitenden und Auszubildenden bei der Vorbereitung auf Prüfungen und dem Erwerb von Qualifikationsnachweisen sowie 16. Planen und Durchführen der Berufsausbildung.
§ 16 Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung“
Im Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherzustellen, Maßnahmen zur Personalentwicklung und zur Organisation der Ausbildung zu entwickeln und umzusetzen sowie dabei arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, 2. Erstellen von Anforderungsprofilen für die betriebliche Personalentwicklung, 3. Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt, 4. Berücksichtigen von Vorschriften, die den Personaleinsatz aus Fremdfirmen betreffen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, 5. Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts, 6. Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sowie Erstellen von Zeugnissen, 7. Mitwirken bei der Personalauswahl und bei der Gestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen, 8. Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen, 9. Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten, 10. Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika und Aus- und Fortbildung sowie Auswählen der Qualifizierungsorte, 11. Gewinnen von Ausbildenden und Sicherstellen ihrer Fortbildung, 12. Fördern von lernförderlichen Arbeitsbedingungen und lebensbegleitendem Lernen, 13. Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings, 14. Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen sowie Trägern der Aus- und Weiterbildung, 15. Unterstützen von Mitarbeitenden und Auszubildenden bei der Vorbereitung auf Prüfungen und dem Erwerb von Qualifikationsnachweisen sowie 16. Planen und Durchführen der Berufsausbildung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.