Propose a change

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 und 2. in der mündlichen Prüfung jeweils a) die Präsentation nach § 21 Absatz 2 und b) das Fachgespräch nach § 21 Absatz 3. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die Präsentation mit einem Drittel und das Fachgespräch mit zwei Dritteln zu gewichten. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 2 und 2. die Gesprächssimulation nach § 24 Absatz 1. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der Gesprächssimulation dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die schriftliche Prüfung mit zwei Dritteln und die Gesprächssimulation mit einem Drittel zu gewichten. (5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Projektarbeit nach § 25 Absatz 1 und 2. in der mündlichen Prüfung jeweils a) die Präsentation nach § 26 Absatz 2 und b) das Fachgespräch nach § 26 Absatz 3. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung der Projektarbeit dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die Projektarbeit mit einem Drittel und die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln zu gewichten.

Your change, as a redline

§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 und 2. in der mündlichen Prüfung jeweils a) die Präsentation nach § 21 Absatz 2 und b) das Fachgespräch nach § 21 Absatz 3. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die Präsentation mit einem Drittel und das Fachgespräch mit zwei Dritteln zu gewichten. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. in der schriftlichen Prüfung jeweils die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Absatz 2 und 2. die Gesprächssimulation nach § 24 Absatz 1. Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung dieses Prüfungsteils und der Bewertung der Gesprächssimulation dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die schriftliche Prüfung mit zwei Dritteln und die Gesprächssimulation mit einem Drittel zu gewichten. (5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: 1. die Projektarbeit nach § 25 Absatz 1 und 2. in der mündlichen Prüfung jeweils a) die Präsentation nach § 26 Absatz 2 und b) das Fachgespräch nach § 26 Absatz 3. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung der Projektarbeit dieses Prüfungsteils und der Bewertung der mündlichen Prüfung dieses Prüfungsteils wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die Projektarbeit mit einem Drittel und die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln zu gewichten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds