Änderung
Änderung von Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können1 Abgeschlossen in Genf am 21. Dezember 2001 Zustimmung des Landtags: 14. April 2004 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2004 Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben an der zweiten Überprüfungskonferenz, welche vom 11. bis 21. Dezember 2001 statt fand, entschieden, den Art. 1 des Übereinkommens wie folgt zu ändern, um seinen Anwendungsbereich auf nicht internationale bewaffnete Konflikte auszuweiten. Dieser Entscheid ist in der Schlusserklärung der zweiten Überprüfungskonferenz aufgeführt, so wie sie im Dokument CCW/CONF.II/2 wiedergegeben wurde. "Entscheiden, den Art. 1 des Übereinkommens folgendermassen zu ändern: 1) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Art. 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation. 2) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden neben den in Abs. 1 bezeichneten Situationen auch auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. 3) Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle anzuwenden. 4) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen. 5) Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle dürfen nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet. 6) Die Anwendung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets. 7) Die Abs. 2 bis 6 berühren nicht nach dem 1. Januar 2002 angenommene Zusatzprotokolle, die hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs die Abs. 2 bis 6 übernehmen, ausschliessen oder ändern können." Geltungsbereich der Änderung am 18. Dezember 2004 Vertragsstaaten Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Beitritts-, Genehmigungsurkunde Argentinien 25. Februar 2004 Australien 3. Dezember 2002 Belgien 12. Februar 2004 Bulgarien 28. Februar 2003 Burkina Faso 26. November 2003 China2 11. August 2003 Der heilige Stuhl 9. Dezember 2002 Estland 12. Mai 2003 Frankreich 10. Dezember 2002 Grossbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) 25. Juli 2002 Japan 10. Juli 2003 Kanada 22. Juli 2002 Kroatien 27. Mai 2003 Lettland 23. April 2003 Liechtenstein 18. Juni 2004 Litauen 12. Mai 2003 Mexiko 22. Mai 2003 Niederlande1 19. Mai 2004 Norwegen 18. November 2003 Österreich 25. September 2003 Republik Korea 13. Februar 2003 Rumänien 25. August 2003 Schweden 3. Dezember 2002 Schweiz 19. Januar 2004 Serbien und Montenegro 11. November 2003 Slowakei 11. Februar 2004 Spanien 9. Februar 2004 Ungarn 27. Dezember 2002