Bauordnung Gemeinde Mauren Stand 24.03.2026
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Change 1
Art. 54
Inkrafttreten www.mauren.li 5 A Allgemeines Art. 1 Planungsgrundsätze 1 Die Bauordnung, der Zonenplan sowie weitere Planungsmittel, insbesondere Überbauungspläne samt zugehörigen Vorschriften bilden eine einheitliche Grundlage für den Vollzug der Ortsplanung. 2 Die Planungsmittel dienen einer geordneten, ortsbaulich wie gestalterisch guten Entwicklung der Gemeinde, einer zweckmässigen Ausnützung des verfügbaren Baulandes sowie einer ökonomischen Verwendung der öffentlichen Mittel bei dessen Erschliessung. 3 Durch die Einteilung des Baugebietes in Zonen verschiedener Nutzungsart und Ausnutzung soll eine sinnvolle und geordnete Überbauung des Gebietes sichergestellt und der Immissionsschutz gewährleistet werden. Alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften in Widerspruch stehenden Einrichtungen sind nicht zulässig. 4 Die Gemeinde überprüft alle vier Jahre die Planungsmittel auf ihre Zweckmässigkeit und nimmt im Einvernehmen mit der Regierung die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vor. Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Bauordung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen. Das Gemeindegebiet wird in Bauzonen und weitere Zonen eingeteilt. Die Begrenzung, Grösse und Einteilung dieser Gebiete werden im Zonenplan dargestellt, der integrierender Bestandteil dieser Bauordnung ist. Art. 3 Baubehörde, Bauverwaltung 1 Baubehörde ist der Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis. Ihr obliegen der Vollzug dieser Bauordnung sowie die Anwendung der Vorschriften des Landes, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. 2 Der Gemeinderat kann bei Bedarf sachkundige Beraterinnen und Berater beiziehen. 3 Die Bauverwaltung ist in der Gemeindeverwaltung integriert. www.mauren.li 6 Art. 4 Baukommission 1 Der Gemeinderat kann eine Baukommission bestellen. Das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeinderates gehört ihr von Amtes wegen an. Die Bauverwaltung hat eine ständige Vertretung in der Baukommission und ist beratend. Die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Zeit einer Amtsdauer gewählt. 2 Die Baukommission ist ein beratendes Organ des Gemeinderates in allen Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid auf Grund eines Baugesuches zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag. Art. 5 Bauberatung 1 Der Gemeinderat kann eine ausgewiesene Fachperson als Bauberaterin oder Bauberater bezeichnen. Diese darf während der zeitlichen Periode bis zur nächsten Wahl keine Projektierungs- und Bauaufträge in der Gemeinde übernehmen. 2 Die Bauberatung orientiert und berät Bauherrschaften, Architektinnen und Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Bauvorhaben. Die Baubehörde bezeichnet auf Antrag der Baukommission die Vorhaben, die der Beratungspflicht unterstehen. Die Baubehörde kann die Beratung auch bei weiteren Vorhaben beiziehen. Art. 6 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat kann unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren. Für den Erlass einer allfälligen Ausnahmebewilligung gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Baugesetzes des Landes. 2. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. 3. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. www.mauren.li 7 B Grundordnung 1. Allgemeines, Verfahren Art. 7 Grundordnung 1 Die Grundordnung besteht aus der Bauordnung und dem Zonenplan. 2 Die Bauordnung und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich. Art. 8 Zonenplan 1 Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er bezeichnet die Bauzonen und die Nichtbauzonen, die Landwirtschaftszone, den Wald sowie die Schutzzonen. 2 Der Zonenplan unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagerter Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften. 3 Im Zonenplan können innerhalb der Bauzone Gebiete bestimmt werden, in denen vor der Überbauung Überbauungs-, Gestaltungs- oder Erschliessungsplanungen durchzuführen sind. 4 Im Zonenplan können Baugestaltungslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von Freiflächen oder Freihaltung von Landschaftsteilen können auf derselben Parzelle Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden. 5 Im Zonenplan werden gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) die Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Art. 9 Verfahren 1 Erlass und Änderung von Bauordnung und Zonenplan unterliegen der Genehmigung des Gemeinderates und der Regierung. 2 Die Pläne sind nach Beschluss des Gemeinderates während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise und unter dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit kundzumachen. 3 Der Gemeinderat kann vorgängig eines Beschlusses eine Mitwirkung durchführen. Im Rahmen dieser Mitwirkung können Interessierte und Direktbetroffene bei der Gemeindevorstehung schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Der Gemeinderat behandelt die Anträge und gibt den Antragstellenden schriftlich eine Antwort. www.mauren.li 8 2. Bauvorschriften 2.1. Bauvoraussetzungen Art. 10 Baureife, Baubewilligung 1 Die Baureife sowie die Baubewilligungsvoraussetzungen richten sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und der dazugehörigen Verordnung. Eine vorzeitige Überbauung ist nicht möglich. Art. 11 Bedingungen und Auflagen, Revers 1 Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten. Art. 12 Verkehrs-, Versorgungsanlagen, Parkierung 1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Es gelten dazu die Gesetzesbestimmungen des Landes. 2 Die Zahl der Pflichtparkplätze für Motorfahrzeuge richtet sich nach den Bestimmungen der Bauverordnung. In ortsplanerisch begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Die Gemeinde regelt dies mittels Spezialvorschriften gemäss Baugesetz Art. 61, Abs. 3. 2.2. Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen Art. 13 Architektur 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden oder, sofern eine konzeptionelle Grundlage vorliegt, nach der zukünftigen Umgebung. 2 Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist besonders einzugehen auf: - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes; - Zugänge, Ein- und Ausfahrten; - Abstellplätze für Fahrzeuge; - Terrainveränderungen; www.mauren.li 9 - Aussenräume, so auch die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmend sind; - Gestaltung der Fassaden und des Dachs inkl. der Farbgebung. 3 Neu-, Um- und Anbauten sind mit Rücksicht auf die gebaute Struktur in Grösse und Ausmass anzupassen und einzufügen. Die Baukörperstellung, kubische Gliederung, Materialwahl und Farbgebung sind unter besonderer Berücksichtigung der Aussenräume und auf die landschaftlich-topographischen Gegebenheiten abzustimmen. 4 Im Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes können detaillierte gestalterische Auflagen vorgeschrieben werden. 5 Bei Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, kann die Baubehörde die Bauberatung beiziehen. Art. 14 Dächer 1 Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Abweichungen vom ortsüblichen Giebeldach sind möglich, wenn die Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird. 2 Nicht begehbare Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Art. 15 Dachaufbauten 1 In den Kernzonen 1 und 2 sind Dachaufbauten bis auf eine Länge von 2/5 der zugehörigen Fassadenlänge zulässig (Anhang 1 Fig. 1). 2 Dachaufbauten müssen gestalterisch überzeugen, wobei die Ortsbildkriterien mitberücksichtigt werden müssen. Fassadenbündige technisch notwendige Aufbauten wie Liftüberfahrten und Treppenhäuser dürfen die zulässige Gebäudehöhe um max. 3.0 m überragen. Art. 16 Anbauten 1 Als Anbauten gelten eingeschossige Bauten. Ihre maximale Höhe ab gewachsenem oder abgegrabenem Terrain beträgt 4.0 m (inkl. allfällige Firsthöhe), die maximale Grundfläche 36 m². Die baugesetzlichen Abmessungen sind in jedem Fall einzuhalten. Als Anbauten gelten auch Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3.0 m gemäss BauG Art. 2 Ziff. 1 lit. f. www.mauren.li 10 2 Der Gemeinderat kann Gebäudelängenüberschreitungen von bis zu 6.0 m als Ausnahme genehmigen, sofern die Überlänge durch Anbauten entsteht. Art. 17 Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern, Einfriedungen 1 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen. 3 Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken. In steilen Hanglagen kann aus Gründen der Böschungssicherung ein Höhenversatz verlangt werden. 4 Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stützmauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Art. 18 Reklamen, Antennen 1 Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden. Reklamen sind bewilligungspflichtig. 2 Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. In Wohnzonen dürfen Reklamen nur soweit betrieben werden, als dass den Nachbarn ab 22.00 Uhr keine Belästigungen mehr entstehen. Reklamen sind bewilligungspflichtig. 3 Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. In sensiblen Gebieten ist mit der Baubehörde die Farbgebung abzusprechen. www.mauren.li 11 3. Zonen 3.1. Bauzonen 3.1.1. Allgemeines Art. 19 Wohnanteile 1 Für Wohnzonen gilt ein Mindestwohnanteil gemäss Zonenschema. 2 Wohnanteile werden in Prozenten der Bruttogeschossfläche angegeben. Sie sind auf jedes einzelne Gebäude anzuwenden. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Überbauungs- und Gestaltungsplanverfahrens eine Verlagerung von Nutzungsanteilen in derselben Nutzungszone bewilligen. 3 In speziell bezeichneten Gebieten im Zonenplan kann aus Gründen der Lärmsituation der Mindestwohnanteil unterschritten oder auf eine Wohnnutzung verzichtet werden. Art. 20 Mindestnutzung 1 Bei Unterschreitung einer Ausnutzung von 80% der maximal zulässigen Nutzung muss die siedlungsbaulich erwünschte Erweiterungsmöglichkeit nachgewiesen werden. Art. 21 Kommerzielle Nutzungen 1 Kommerzielle Nutzungen des Handels und des Gewerbes mit einer Nettoladenfläche von 50 bis 250 m² werden in der Kernzone 1 und 2, bis 1000 m² ausschliesslich in der Kernzone 2 und soweit zulässig in der Arbeitszone bewilligt. Als kommerzielle Nutzungen des Handels und des Gewerbes gelten Betriebe, die Waren vorwiegend an Kundinnen und Kunden verkaufen, welche diese zu ihrem eigenen Gebrauch verwenden. 2 Kommerzielle Nutzungen mit einer Ladenfläche grösser als 1000 m² werden ausschliesslich in der Arbeitszone bewilligt. Der Bauwerber hat durch ein Gutachten die Verträglichkeit nachzuweisen. Darin sind die Fahrbewegungen und die Art und Auswirkungen des Betriebs auf die Nachbarschaft aufzuzeigen. 3 Kommerzielle Nutzungen mit einer Ladenfläche kleiner als 50 m² können im Rahmen des Nichtwohnanteils auch in den übrigen Bauzonen bewilligt werden, vorausgesetzt die kommerziellen Nutzungen und das damit verbundene Verkehrsaufkommen widersprechen nicht dem Zonenzweck. www.mauren.li 12 4 Die massgebende Ladenfläche ist die Summe der Geschossflächen aller Verkaufsräume, welche den Kundinnen und Kunden zugänglich sind, einschliesslich Bedienungs-, Pult- und Gestellflächen. Nicht angerechnet werden Gastwirtschaftslokale und Dienstleistungsbetriebe. 3.1.2. Zonenarten Art. 22 Kernzone 1 (K1) 1 Die Kernzone 1 dient der Förderung des Ortszentrums. Sie ist für Wohnbauten und öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Geschäfts- und Gewerbebauten ohne störenden Einfluss auf die Nachbarschaft bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe und erhebliche Erweiterungen bestehender Betriebe sind nicht zulässig. 2 Die Gemeinde erarbeitet für die Kernzone 1 einen Richtplan und setzt ihn in Kraft. Der Richtplan regelt die Strassenraumgestaltung und bildet die Grundlage für allfällige Überbauungsplanungen. Der Richtplan ist verwaltungsanweisend. 3 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. 4 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer, Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Die baugesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten, insbesondere ist bei Umbauten von Ökonomiegebäuden der Parkierungsnachweis zu erbringen. Art. 23 Kernzone 2 (K 2) (Zone für kommerzielle Nutzungen) 1 Die Kernzone 2 dient der Förderung der kommerziellen Nutzungen im Ortszentrum. Sie ist für kundenorientierte Nutzungen des Detailhandels und vergleichbarer gewerblicher Dienstleistungen bestimmt. Wohnnutzungen sind zulässig. 2 Die Gemeinde erarbeitet für die Kernzone 2 einen Richtplan. Der Richtplan regelt die Bebauungsprinzipien und die Parkierung entlang der Hauptstrasse und bildet die Grundlage für allfällige Überbauungsplanungen. Der Richtplan ist verwaltungsanweisend. 3 Im Rahmen des Richtplanes ist sicherzustellen, dass die strassenseitige Bebauung den Bedürfnissen von kommerziellen Nutzungen entspricht. Reine Bauten mit Wohn- oder anderweitigen Dienstleistungsnutzungen dürfen den Bereich der Kunden- und Passantenwege nicht negativ beeinflussen. www.mauren.li 13 Art. 24 Wohnzone A, B, C (WA, WB, WC) 1 Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. In Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig, wie herkömmliche Geschäfts-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, die auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt bleiben. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind auch mässig störende Betriebe zulässig. 2 Für die im Zonenplan speziell bezeichnete Fläche gilt angrenzend der Kernzone 1 eine erhöhte Ausnützung von einer AZ 1.0, ansonsten eine von 0.6. Art. 25 Arbeitszone (Industrie, Gewerbe, Logistik) 1 Die Arbeitszone ist für Produktionsbetriebe des Gewerbes und der Industrie bestimmt, die wegen störenden Einwirkungen in anderen Zonen nicht zulässig oder aus ortsbaulicher Sicht unpassend sind. Zulässig sind insbesondere: - Produktionsräume und Werkstätten für Industrie- und Gewerbebetriebe, deren Verwaltung, Kundendienstleistung (sofern nicht im Widerspruch zu Art. 24), Forschung und Entwicklung, sowie Sozialräume für die Belegschaft wie Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen. - nicht rein betriebsbezogene Nutzungen, die hauptsächlich Arbeiten und Dienstleistungen für Industrie- und Gewerbebetriebe erbringen und in direktem Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (z.B. Technisches Büro, elektronische Datenverarbeitung, Chemielabor). 2 Die Arbeitszone ist für Dienstleistungsnutzungen bestimmt, die wegen ihres Flächenbedarfes und / oder des erzeugten Verkehrsaufkommens und / oder Emissionen in anderen Zonen nicht zulässig und / oder aus ortsbaulicher Sicht unpassend sind. Dies sind insbesondere Einrichtungen des Handels, der Logistik und der Unterhaltung. 3 Die Wohnnutzung ist nicht zulässig. 4 Die Anzahl der Parkplätze ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Bauverordnung zu erbringen. Eine Reduktion richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 61 Abs. 4 BauG. 5 Die Arbeitszone unterliegt der Überbauungsplanpflicht. 6 Wird eine Parzelle teilbebaut, ist aufzuzeigen wie der Rest der Parzelle im Sinne einer optimalen Nutzung bebaut werden kann. Betrifft die mögliche Etappierung einen Baukörper, sind Fundationen / Pfählungen und die baustatischen www.mauren.li 14 Erfordernisse auf das Gesamtkonzept hin zu dimensionieren oder es ist nachzuweisen, dass eine nachträgliche Verstärkung möglich ist. Die Mindesthöhe bei Hauptbauten beträgt 6.0 m. 7 Für Bauten, Bauteile und Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, sind die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen gegen Innen- und Aussenlärm – durch konzeptionelle, planerische Massnahmen wie Anordnung der Räume, Stellung und Ausrichtung der Gebäudekörper – zu erbringen. 8 Bauvorhaben sind als Bauvorgesuche der Baubehörde vor Baueingabe einzureichen und mit den Entwicklungsvorstellungen des Gemeinderates zu koordinieren. Art. 26 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Baugesetz. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. 3 Privatgrundstücke können der Zone erst zugeführt werden, wenn sie die Gemeinde erworben oder der Eigentümer eine die Nutzung betreffende Vereinbarung abgeschlossen hat. Art. 27 Zone für öffentliche Anlagen 1 Die Zone für öffentliche Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Anlagen bestimmt. Die Zone dient primär den öffentlichen Nutzungen im Freien. 2 Hochbauten sind nur soweit zulässig, wie sie mit dem Zonenzweck vereinbar sind. Werden Hochbauten erstellt, gelten die Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. 3.1.3. Zonenordnung Art. 28 Zonenschema 1 Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen. 2 Das Zonenschema bestimmt ferner die Empfindlichkeitsstufen gemäss Umweltschutzgesetz (USG). www.mauren.li 15 3 Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützungsziffer und die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. Zonenschema AZ GFZ Maximale Gebäudehöhe Maximale Firsthöhe Maximale Gebäudelänge / -breite Minimaler Grenzabstand Minimaler Wohnanteil Empfindlich keitsstufe 1) Kernzone 1 * * * * * * * III Kernzone 2 0.8 * 12.0 m 17.0 m 30 m / 30 m Art. 29 BO -- III Wohnzone A 0.7 0.30 12.0 m 2) 17.0 m 30 m / 30 m Art. 29 BO 40 % II/III Wohnzone B 0.6 0.35 9.0 m 3) 14.0 m 25 m / 25 m Art. 29 BO 60 % II/III Wohnzone C 0.5 0.40 9.0 m 3) 14.0 m 20 m / 20 m Art. 29 BO 60 % II Arbeitszone - - 22.0 m - - Art. 29 BO - IV Zone für Gartenbau - - 9.0 m - - - - III Zone für Sport u. Reitsport - - 9.0 m - - - - III Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - - II / III AZ = Ausnützungsziffer / GFZ = Grünflächenziffer *nach Überbauungs- oder Richtplan mit speziellen Vorschriften 1) Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 29 Umweltschutzgesetz (USG) 2) In Hanglagen sind max. 4 optisch wirksame Vollgeschosse zulässig. 3) In Hanglagen sind max. 3 optisch wirksame Vollgeschosse zulässig. Art. 29 Grenzabstand und Gebäudeabstand 1 Der Grenzabstand ist der Mindestabstand der Fassade von der Grenze. Sein Mass ist – soweit nicht im Baugesetz oder durch Baulinien festgelegt – abhängig von der Fassadenhöhe und der Fassadenlänge. Er wird gemäss der Schnittmethode bestimmt (Anhang 2, Fig. 2 u. 3). 2 Es wird unterschieden nach grossem und kleinem Grenzabstand. Für die Arbeitszone gelten die baugesetzlichen Abstände. - Grosser Grenzabstand (GGA): Der grosse Grenzabstand wird nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Wohnräume angewandt und gilt für die dazugehörigen Fassaden. In Grenzfällen bestimmt die Baubehörde die für den grossen Grenzabstand massgebliche Seite. Der grosse Grenzabstand beträgt mindestens 5.0 m. GGA = Grosser Grenzabstand H = zugehörige Fassadenhöhe L = zugehörige Fassadenlänge H L GGA = + 2.5 5 www.mauren.li 16 - Kleiner Grenzabstand (KGA): Der kleine Grenzabstand ist der baugesetzliche Mindestabstand. 3 Für die Gebäudeabstände gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Für die Arbeitszone gelten die Abstände gemäss Überbauungsplan. Art. 30 Grenzbau 1 Im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplanungen kann der Grenzbau vorgeschrieben werden. 3.2. Weitere Zonen Art. 31 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Zulässig sind weiter landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach dem Landwirtschaftsgesetz. 2 Es dürfen ausschliesslich standortgebundene Bauten errichtet werden, die der dauernden und hauptberuflich betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Der Standort landwirtschaftlicher Bauten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in peripheren Übergangsgebieten vorgeschrieben werden. 3 Neue Aussiedlungsbetriebe und Betriebserweiterungen sind nur auf der Grundlage eines genehmigten landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes zulässig. 4 Alle landwirtschaftlichen Bauten sind besonders sorgfältig in die umgebende Landschaft einzugliedern. Wohn- und Ökonomiegebäude sind als Einheit zu gestalten. Art. 32 Zone für Gartenbau 1 Die Zone für Gartenbau ist für die weitgehend bodenabhängige Produktion des Gartenbaus, die Aufbereitung, Lagerung und den Verkauf dieser Produkte bestimmt. In dem im Zonenplan bezeichneten Bereich für Hochbauten sind der Handel und Verkauf weiterer gartenbaulicher Produkte und Gärtnereiartikel sowie die Ausübung weiterer gartenbaulicher Tätigkeiten zulässig. Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie den zulässigen Nutzungen dienen, betriebsnotwendig sind und das Landschaftsbild nicht stören. Nur auf Handel und Verkauf von Gartenbau- oder Gärtnereiprodukten und gartenbauliche Dienstleistungen (Lohnunternehmen) ausgerichtete Betriebe sowie Wohnnutzungen sind nicht zulässig. www.mauren.li 17 2 Im Bereich für Hochbauten sind Hochbauten, Parkplätze, versiegelte Flächen, Ausstellungsflächen und Lagerflächen soweit, wie sie für die zulässigen Nutzungen erforderlich sind, zulässig. Materialablagerungen sind bis zu einem Umfang von 100 m³ erlaubt. Eine Teilbebauung des Bereichs für Hochbauten ist nur dann zulässig, wenn eine Etappierung, d.h. ein Anteil einer später möglichen Gesamtbebauung im Sinne einer optimalen Ausnützung und guten Gestaltung vorgesehen ist. Dies ist vom Baugesuchsteller aufzuzeigen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 9.0 m. 3 Im Bereich für die bodenabhängige Produktion sind temporäre Einrichtungen wie Bedachungen soweit zulässig, wie sie für die Produktion notwendig sind. Sie sind anschliessend wieder zu entfernen. Die Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. 4 Für den Bereich für Hochbauten gelten dieselben Erschliessungsanforderungen wie in den übrigen Bauzonen. Art. 33 Zone für Rebbau 1 Die Zone für Rebbau umfasst das Land für den Rebbau. Es ist dauernd für diese Nutzung zu erhalten. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig, soweit diese eine künftige Rebbaunutzung nicht einschränkt. 2 In der Zone für Rebbau sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Art. 34 Zone für Sport und Reitsport 1 Die Zone für Sport und Reitsport umfasst das Gebiet für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Sportaktivitäten. Verpflegungseinrichtungen und Restaurationsbetriebe sind soweit zulässig, wie sie im Zusammenhang mit dem Sportangebot stehen. 2 Die Pferdezucht ist soweit zulässig, als es sich nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Die Haltung und Zucht von Pferden für landwirtschaftliche Zwecke ist nicht gestattet. 3 Bauten sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 9.0 m. Art. 35 Waldgebiet 1 Die Nutzung im Waldgebiet richtet sich nach dem Waldgesetz. Für die Eingliederung forstwirtschaftlicher Bauten kann die Gemeinde Vorschriften betreffend Form, Grösse und Gestaltung erlassen. www.mauren.li 18 Art. 36 Freihaltezone 1 Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen oder Waldrändern, zur Sicherung ökologischer Verbindungen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind. 2 Änderungen in der Benützung und Bewirtschaftung der Grundstücke und Terrainveränderungen dürfen dem Freihaltezweck nicht widersprechen. 3 Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Art. 37 Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone umfasst Biotope und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen. 2 In der Naturschutzzone sind die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngung, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. 3 Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann insbesondere Zutrittsverbote erlassen. Angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen zulässig. 4 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Naturschutzzonen gelten die Bestimmungen der forstlichen Planung. 5 Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, Unterhalts- und Pflegeverpflichtungen sowie Entschädigungsleistungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraglich geregelt werden. Art. 38 Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst Natur- und Kulturlandschaften von besonderer Schönheit und Eigenart. 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Schutzzweck www.mauren.li 19 entgegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, soweit sie für die Pflege des Gebietes notwendig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone unerlässlich ist. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert werden. 3 Wertvolle Baumbestände wie Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Hochstammkulturen innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen in ihrem Bestand nicht verringert werden. Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigungen von Hochstammkulturen bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde. Diese wird nur erteilt, wenn überwiegende Interessen den Eingriff rechtfertigen und im gleichen Gebiet Realersatz geleistet wird. 4 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Landschaftsschutzzonen gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes. Art. 39 Wasserschutzzonen 1 Der Zonenplan bezeichnet die Schutzzonen der Grund- und Quellwasservorkommen. Innerhalb dieser Zonen gelten die von der Regierung erlassenen Vorschriften. Art.39 bis Gefahrenzonen 1 Die Gefahrenzonen bezeichnen gemäss Naturgefahrenkarte die durch Prozesse wie Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Wasser oder andere Naturereignisse gefährdete Gebiete. Die Lage der Gefahrenzonen Rot und Blau sind im Zonenplan (überlagernde Zone) für das Bau- und das siedlungsnahe Gebiet dargestellt. 2 In der Gefahrenzone Rot (erhebliche Gefahr) sind Neubauten, Erweiterungen und Wiederaufbauten verboten. Bestehende Bauten dürfen auf Dauer erhalten und genutzt werden. Zulässig sind Unterhalts- bzw. Renovationsmassnahmen. 3 In der Gefahrenzone Blau (mittlere Gefahr) sind Bauten unter Auflagen (Schutzmassnahmen) zulässig. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das gesamte Gebäude zu prüfen. Bei Bauvorhaben in dieser Zone ist frühzeitig Kontakt mit der Gemeinde aufzunehmen. Die erforderlichen bautechnischen, konzeptionellen und organisatorischen Massnahmen werden von der Baubehörde verfügt. Art. 40 bis Übriges Gemeindegebiet www.mauren.li 20 1 Es gelten die Bestimmungen nach Art. 19 Baugesetz. Art. 41 Zonengrenze 1 Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen entsprechen, die Zusammenfassung der Nutzung in einen Baukörper gestatten. 4. Gestaltung Art. 42 Geschützte Bauten 1 Als geschützte Bauten bezeichnet der Zonenplan Bauten, die wegen ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Es handelt sich um Objekte gemäss Verzeichnis der geschützten Denkmäler im FL. Geschützte Bauten sind zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Umbauten sind bei grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Bei Eingriffen in die Baute oder deren Umgebung ist die Denkmalschutz-Kommission des Landes anzuhören. Art. 43 Wichtige Ortsbildansicht (Siedlungsrand) 1 Als Siedlungsrand mit erhöhtem Gestaltungsanspruch bezeichnet der Zonenplan Siedlungsabschlüsse, die für das Ortsbild wichtig sind. Wesentliche Erneuerungen und Erweiterungen sowie Neubauten haben in Bezug auf einen Siedlungsabschluss einem erhöhten Gestaltungsanspruch zu genügen. 2 Bauvorhaben gemäss Abs. 1 sind der Baubehörde vor der Ausarbeitung eines Bauprojektes zu melden. Sie kann die Bauberatung mit der Begleitung beauftragen. Art. 44 Baulinie, anbaupflichtige Baulinie 1 Die Baulinie und die anbaupflichtige Baulinie dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung. 2 Baulinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Anbaupflichtige Baulinien bestimmen zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten. www.mauren.li 21 3 Baulinien und anbaupflichtige Baulinien können in Überbauungs- oder Richtplänen festgelegt werden. Die Stabsstelle für Landesplanung ist einzubeziehen. Art. 45 Schützenswerte Natur- und Kulturobjekte 1 Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte wie seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumgruppen und Einzelbäume sowie geologische Einzelobjekte dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. 2 Die im Generellen Gestaltungsplan als wiederherzustellend bezeichneten Elemente sind im Rahmen allgemeiner Pflegemassnahmen oder im Rahmen von Renaturierungsprojekten wiederherzustellen. 3 Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der Objekte. 5. Abgaben, Gebühren Art. 46 Erschliessung 1 Die Gemeinde kann ihre Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Erschliessungsanlagen durch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren decken. 2 Gebühren (Anschlussgebühren; Grundgebühren und Mengengebühren) werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungsanlagen der Grund- und Groberschliessung sowie der Feinerschliessung. Die Gebühren können verursachergerecht ausgestaltet werden. 3 Die Gemeinde kann einmalige Abgaben und einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Gebühren mittels Reglementen festlegen. 4 Die Gemeinde erlässt hierzu entsprechende Abgaben- und Gebührenreglemente. www.mauren.li 22 C Bebauungsplanungen Art. 47 Richtplan 1 Im Richtplan werden die Grundzüge und Prinzipien der künftigen Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung eines speziellen Teilgebietes geregelt. 2 Die Gemeinde erarbeitet die Richtpläne. Sie sind verwaltungsanweisend und Grundlage zur Beurteilung der einzelnen Bauvorhaben. Art. 48 Überbauungsplan 1 Der Überbauungsplan regelt die Bebauung, Erschliessung und weitere Inhalte gemäss Baugesetz Art. 22 eines umgrenzten Teils einer Bauzone. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen. Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan und den dazugehörigen Bestimmungen. 2 Ein Überbauungsplan kann für ein grösseres zusammenhängendes und sinnvoll begrenztes Gebiet erstellt werden. Eine halboffene (verdichtete) Bauweise kann bewilligt werden. 3 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Überbauungsplanpflicht. Für diese Gebiete erarbeitet die Gemeinde ein Richtprojekt oder Richtkonzept. Dieses ist Massgabe zur Ausarbeitung eines Überbauungsplanes. 4 Im Rahmen eines Überbauungsplanes kann in Anwendung der Gesetzesbestimmungen von der Bauordnung abgewichen werden, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Flächenumfang der einzubeziehenden Grundfläche ist in Abstimmung mit den ortsbaulichen Zielsetzungen festzulegen. b) Der Überbauungsplan ist für das gesamte Areal zu erstellen und hat ortsplanerische Vorzüge aufzuweisen wie: - grössere zusammenhängende Freiflächen - Anlage verkehrsabseitiger Spielplätze - gute innere Erschliessung - zweckmässig zusammengefasste, weitgehend unterirdisch angeordnete und befriedigend gestaltete Abstellplätze für Fahrzeuge - Trennung der Fussgängerbereiche vom Fahrzeugverkehr c) Die Überbauung hat ortsbaulich zu überzeugen und, soweit für die Überbauung massgebend, architektonisch erhöhten Ansprüchen zu www.mauren.li 23 genügen. Bei Bedarf kann dies in einem separaten Gestaltungsplan geregelt werden. Die siedlungsbaulichen Vorzüge sind aufzuzeigen. d) Die Eingabe des Überbauungsplanes hat im Massstab 1:200 für Planunterlagen und im Massstab 1:500 für den Situationsplan und das Gestaltungsmodell zu erfolgen. Ein Gestaltungsmodell ist vorzulegen. e) Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht zum Areal gehören, müssen die bauordnungsgemässen Grenzabstände eingehalten werden. 5 Sind die Anforderungen gemäss Abs. 3 und 4 ausreichend erfüllt kann die Ausnützungsziffer um max. 20% erhöht werden. Es besteht kein Anspruch auf diesen maximalen Bonus. Art. 49 Gestaltungsplan 1 Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines umgrenzten Teils einer Bauzone. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen. 2 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Gestaltungsplanpflicht. Des Weiteren gelten die Bestimmungen nach Art. 25 Baugesetz. Art. 50 Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan regelt die Erschliessung eines umgrenzten Teils einer Bauzone. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen. 2 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Erschliessungsplanpflicht. Für diese Gebiete ist ein Erschliessungskonzept festzulegen, welches eine zweckmässige Bebauung des gesamten Gebietes gewährleistet. Art. 51 Abzüge für den Gemeinbedarf, Erschliessung 1 Die Abzüge für den Gemeinbedarf (Quartierausstattung) und für die Gebietserschliessung richten sich nach dem Gesetz über die Baulandumlegung. 2 Erschliessungsanlagen dürfen im Einvernehmen mit dem Gemeinderat abgeändert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtkonzeption des Erschliessungsplanes gewahrt bleibt. D Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 52 Vollzug und Strafbestimmungen 1 Der Vollzug dieser Bauordnung obliegt dem Gemeinderat. www.mauren.li 24 2 Betreffend Verantwortlichkeit, Zuwiderhandlung und Strafbestimmungen gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Art. 53 Rechtsmittel 1 Beschlüsse des Gemeinderates über Erlass oder Abänderung der Bauordnung und des Zonenplanes können innert 14 Tagen ab der öffentlichen Bekanntgabe durch Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten angefochten werden. Art. 54 Inkrafttreten 1 Die vorliegende Bauordnung tritt nach der Kundmachung der Genehmigung durch die Fürstliche Regierung in Kraft und ersetzt die Bauordnung vom 26. März 1994 der Gemeinde Mauren. Vom Gemeinderat Mauren beschlossen am: 08. Juli 2009 / 16. Juni 2010 / 11. September 2019 / 16. April 2025 / 21. Januar 2026 Von der Fürstlichen Regierung genehmigt am: 13. Juli 2010 (RA 2010/1724-3031/3032) 21. September 2010 (RA 2010/2131-3031) 06. Dezember 2022 (LNR 2022-1708 BNR 2022/1963) 24. Juni 2025 (LNR 2024-1204 BNR 2025/1086) 24. Februar 2026 (LNR 2026-190 BNR 2026/245) Amtliche Kundmachung am: 24. März 2026 Gemeindevorstehung Mauren Peter Frick Gemeindevorsteher www.mauren.li Anhang 1: Schemaskizzen: Figur 1 Dachaufbauten Anhang 2: Schemaskizzen: Figur 2 und Figur 3 Grenzabstände www.mauren.li 2 Anhang 1 Figur 1 Dachaufbauten Kernzone 1 und Kernzone 2 (BO Art. 15) x + y + z < 2 / 5 www.mauren.li 3 Anhang 2 Figur 2 Grenzabstand (BO Art. 29) GGA Grosser Grenzabstand: H L GGA = ⎯ + ⎯ 2.5 5 H = zugehörige Fassadenhöhe L = zugehörige Fassadenlänge KGA Kleiner Grenzabstand: KGA gem. Baugesetz bis H = 7.00 m 3.50 m Grenzabstand H = 9.00 m 4.00 m Grenzabstand H = 12.00 m 5.00 m Grenzabstand Beispiel: H L GGA = ⎯ + ⎯ = 2.5 5 7.0 15.0 ⎯ + ⎯ = 5.80 m 2.5 5 www.mauren.li 4 Anhang 2 Figur 3 Grenzabstandsberechnung mit Schnittmethode (BO Art. 29) H L GGA = ⎯ + ⎯ 2.5 5 9.5 22.0 GGA1 = ⎯ + ⎯ = 8.20 m 2.5 5 8.5 10.0 GGA2 = ⎯ + ⎯ = 5.40 m 2.5 5
Art. 54
Inkrafttreten www.mauren.li 5 A Allgemeines Art. 1 Planungsgrundsätze 1 Die Bauordnung, der Zonenplan sowie weitere Planungsmittel, insbesondere Überbauungspläne samt zugehörigen Vorschriften bilden eine einheitliche Grundlage für den Vollzug der Ortsplanung. 2 Die Planungsmittel dienen einer geordneten, ortsbaulich wie gestalterisch guten Entwicklung der Gemeinde, einer zweckmässigen Ausnützung des verfügbaren Baulandes sowie einer ökonomischen Verwendung der öffentlichen Mittel bei dessen Erschliessung. 3 Durch die Einteilung des Baugebietes in Zonen verschiedener Nutzungsart und Ausnutzung soll eine sinnvolle und geordnete Überbauung des Gebietes sichergestellt und der Immissionsschutz gewährleistet werden. Alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften in Widerspruch stehenden Einrichtungen sind nicht zulässig. 4 Die Gemeinde überprüft alle vier Jahre die Planungsmittel auf ihre Zweckmässigkeit und nimmt im Einvernehmen mit der Regierung die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vor. Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Bauordung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen. Das Gemeindegebiet wird in Bauzonen und weitere Zonen eingeteilt. Die Begrenzung, Grösse und Einteilung dieser Gebiete werden im Zonenplan dargestellt, der integrierender Bestandteil dieser Bauordnung ist. Art. 3 Baubehörde, Bauverwaltung 1 Baubehörde ist der Gemeinderat im eigenen Wirkungskreis. Ihr obliegen der Vollzug dieser Bauordnung sowie die Anwendung der Vorschriften des Landes, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. 2 Der Gemeinderat kann bei Bedarf sachkundige Beraterinnen und Berater beiziehen. 3 Die Bauverwaltung ist in der Gemeindeverwaltung integriert. www.mauren.li 6 Art. 4 Baukommission 1 Der Gemeinderat kann eine Baukommission bestellen. Das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeinderates gehört ihr von Amtes wegen an. Die Bauverwaltung hat eine ständige Vertretung in der Baukommission und ist beratend. Die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Zeit einer Amtsdauer gewählt. 2 Die Baukommission ist ein beratendes Organ des Gemeinderates in allen Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid auf Grund eines Baugesuches zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag. Art. 5 Bauberatung 1 Der Gemeinderat kann eine ausgewiesene Fachperson als Bauberaterin oder Bauberater bezeichnen. Diese darf während der zeitlichen Periode bis zur nächsten Wahl keine Projektierungs- und Bauaufträge in der Gemeinde übernehmen. 2 Die Bauberatung orientiert und berät Bauherrschaften, Architektinnen und Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Bauvorhaben. Die Baubehörde bezeichnet auf Antrag der Baukommission die Vorhaben, die der Beratungspflicht unterstehen. Die Baubehörde kann die Beratung auch bei weiteren Vorhaben beiziehen. Art. 6 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat kann unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren. Für den Erlass einer allfälligen Ausnahmebewilligung gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Baugesetzes des Landes. 2. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. 3. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. www.mauren.li 7 B Grundordnung 1. Allgemeines, Verfahren Art. 7 Grundordnung 1 Die Grundordnung besteht aus der Bauordnung und dem Zonenplan. 2 Die Bauordnung und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich. Art. 8 Zonenplan 1 Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er bezeichnet die Bauzonen und die Nichtbauzonen, die Landwirtschaftszone, den Wald sowie die Schutzzonen. 2 Der Zonenplan unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagerter Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften. 3 Im Zonenplan können innerhalb der Bauzone Gebiete bestimmt werden, in denen vor der Überbauung Überbauungs-, Gestaltungs- oder Erschliessungsplanungen durchzuführen sind. 4 Im Zonenplan können Baugestaltungslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von Freiflächen oder Freihaltung von Landschaftsteilen können auf derselben Parzelle Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden. 5 Im Zonenplan werden gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) die Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Art. 9 Verfahren 1 Erlass und Änderung von Bauordnung und Zonenplan unterliegen der Genehmigung des Gemeinderates und der Regierung. 2 Die Pläne sind nach Beschluss des Gemeinderates während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise und unter dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit kundzumachen. 3 Der Gemeinderat kann vorgängig eines Beschlusses eine Mitwirkung durchführen. Im Rahmen dieser Mitwirkung können Interessierte und Direktbetroffene bei der Gemeindevorstehung schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Der Gemeinderat behandelt die Anträge und gibt den Antragstellenden schriftlich eine Antwort. www.mauren.li 8 2. Bauvorschriften 2.1. Bauvoraussetzungen Art. 10 Baureife, Baubewilligung 1 Die Baureife sowie die Baubewilligungsvoraussetzungen richten sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und der dazugehörigen Verordnung. Eine vorzeitige Überbauung ist nicht möglich. Art. 11 Bedingungen und Auflagen, Revers 1 Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten. Art. 12 Verkehrs-, Versorgungsanlagen, Parkierung 1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Es gelten dazu die Gesetzesbestimmungen des Landes. 2 Die Zahl der Pflichtparkplätze für Motorfahrzeuge richtet sich nach den Bestimmungen der Bauverordnung. In ortsplanerisch begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Die Gemeinde regelt dies mittels Spezialvorschriften gemäss Baugesetz Art. 61, Abs. 3. 2.2. Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen Art. 13 Architektur 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden oder, sofern eine konzeptionelle Grundlage vorliegt, nach der zukünftigen Umgebung. 2 Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist besonders einzugehen auf: - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes; - Zugänge, Ein- und Ausfahrten; - Abstellplätze für Fahrzeuge; - Terrainveränderungen; www.mauren.li 9 - Aussenräume, so auch die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmend sind; - Gestaltung der Fassaden und des Dachs inkl. der Farbgebung. 3 Neu-, Um- und Anbauten sind mit Rücksicht auf die gebaute Struktur in Grösse und Ausmass anzupassen und einzufügen. Die Baukörperstellung, kubische Gliederung, Materialwahl und Farbgebung sind unter besonderer Berücksichtigung der Aussenräume und auf die landschaftlich-topographischen Gegebenheiten abzustimmen. 4 Im Interesse des Ortsbild- und Landschaftsschutzes können detaillierte gestalterische Auflagen vorgeschrieben werden. 5 Bei Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, kann die Baubehörde die Bauberatung beiziehen. Art. 14 Dächer 1 Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Abweichungen vom ortsüblichen Giebeldach sind möglich, wenn die Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird. 2 Nicht begehbare Flachdächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Art. 15 Dachaufbauten 1 In den Kernzonen 1 und 2 sind Dachaufbauten bis auf eine Länge von 2/5 der zugehörigen Fassadenlänge zulässig (Anhang 1 Fig. 1). 2 Dachaufbauten müssen gestalterisch überzeugen, wobei die Ortsbildkriterien mitberücksichtigt werden müssen. Fassadenbündige technisch notwendige Aufbauten wie Liftüberfahrten und Treppenhäuser dürfen die zulässige Gebäudehöhe um max. 3.0 m überragen. Art. 16 Anbauten 1 Als Anbauten gelten eingeschossige Bauten. Ihre maximale Höhe ab gewachsenem oder abgegrabenem Terrain beträgt 4.0 m (inkl. allfällige Firsthöhe), die maximale Grundfläche 36 m². Die baugesetzlichen Abmessungen sind in jedem Fall einzuhalten. Als Anbauten gelten auch Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3.0 m gemäss BauG Art. 2 Ziff. 1 lit. f. www.mauren.li 10 2 Der Gemeinderat kann Gebäudelängenüberschreitungen von bis zu 6.0 m als Ausnahme genehmigen, sofern die Überlänge durch Anbauten entsteht. Art. 17 Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern, Einfriedungen 1 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen. 3 Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken. In steilen Hanglagen kann aus Gründen der Böschungssicherung ein Höhenversatz verlangt werden. 4 Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stützmauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Art. 18 Reklamen, Antennen 1 Reklamen dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Stellen sowie an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen angebracht werden. Reklamen sind bewilligungspflichtig. 2 Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. In Wohnzonen dürfen Reklamen nur soweit betrieben werden, als dass den Nachbarn ab 22.00 Uhr keine Belästigungen mehr entstehen. Reklamen sind bewilligungspflichtig. 3 Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. In sensiblen Gebieten ist mit der Baubehörde die Farbgebung abzusprechen. www.mauren.li 11 3. Zonen 3.1. Bauzonen 3.1.1. Allgemeines Art. 19 Wohnanteile 1 Für Wohnzonen gilt ein Mindestwohnanteil gemäss Zonenschema. 2 Wohnanteile werden in Prozenten der Bruttogeschossfläche angegeben. Sie sind auf jedes einzelne Gebäude anzuwenden. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Überbauungs- und Gestaltungsplanverfahrens eine Verlagerung von Nutzungsanteilen in derselben Nutzungszone bewilligen. 3 In speziell bezeichneten Gebieten im Zonenplan kann aus Gründen der Lärmsituation der Mindestwohnanteil unterschritten oder auf eine Wohnnutzung verzichtet werden. Art. 20 Mindestnutzung 1 Bei Unterschreitung einer Ausnutzung von 80% der maximal zulässigen Nutzung muss die siedlungsbaulich erwünschte Erweiterungsmöglichkeit nachgewiesen werden. Art. 21 Kommerzielle Nutzungen 1 Kommerzielle Nutzungen des Handels und des Gewerbes mit einer Nettoladenfläche von 50 bis 250 m² werden in der Kernzone 1 und 2, bis 1000 m² ausschliesslich in der Kernzone 2 und soweit zulässig in der Arbeitszone bewilligt. Als kommerzielle Nutzungen des Handels und des Gewerbes gelten Betriebe, die Waren vorwiegend an Kundinnen und Kunden verkaufen, welche diese zu ihrem eigenen Gebrauch verwenden. 2 Kommerzielle Nutzungen mit einer Ladenfläche grösser als 1000 m² werden ausschliesslich in der Arbeitszone bewilligt. Der Bauwerber hat durch ein Gutachten die Verträglichkeit nachzuweisen. Darin sind die Fahrbewegungen und die Art und Auswirkungen des Betriebs auf die Nachbarschaft aufzuzeigen. 3 Kommerzielle Nutzungen mit einer Ladenfläche kleiner als 50 m² können im Rahmen des Nichtwohnanteils auch in den übrigen Bauzonen bewilligt werden, vorausgesetzt die kommerziellen Nutzungen und das damit verbundene Verkehrsaufkommen widersprechen nicht dem Zonenzweck. www.mauren.li 12 4 Die massgebende Ladenfläche ist die Summe der Geschossflächen aller Verkaufsräume, welche den Kundinnen und Kunden zugänglich sind, einschliesslich Bedienungs-, Pult- und Gestellflächen. Nicht angerechnet werden Gastwirtschaftslokale und Dienstleistungsbetriebe. 3.1.2. Zonenarten Art. 22 Kernzone 1 (K1) 1 Die Kernzone 1 dient der Förderung des Ortszentrums. Sie ist für Wohnbauten und öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Geschäfts- und Gewerbebauten ohne störenden Einfluss auf die Nachbarschaft bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe und erhebliche Erweiterungen bestehender Betriebe sind nicht zulässig. 2 Die Gemeinde erarbeitet für die Kernzone 1 einen Richtplan und setzt ihn in Kraft. Der Richtplan regelt die Strassenraumgestaltung und bildet die Grundlage für allfällige Überbauungsplanungen. Der Richtplan ist verwaltungsanweisend. 3 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. 4 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer, Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Die baugesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten, insbesondere ist bei Umbauten von Ökonomiegebäuden der Parkierungsnachweis zu erbringen. Art. 23 Kernzone 2 (K 2) (Zone für kommerzielle Nutzungen) 1 Die Kernzone 2 dient der Förderung der kommerziellen Nutzungen im Ortszentrum. Sie ist für kundenorientierte Nutzungen des Detailhandels und vergleichbarer gewerblicher Dienstleistungen bestimmt. Wohnnutzungen sind zulässig. 2 Die Gemeinde erarbeitet für die Kernzone 2 einen Richtplan. Der Richtplan regelt die Bebauungsprinzipien und die Parkierung entlang der Hauptstrasse und bildet die Grundlage für allfällige Überbauungsplanungen. Der Richtplan ist verwaltungsanweisend. 3 Im Rahmen des Richtplanes ist sicherzustellen, dass die strassenseitige Bebauung den Bedürfnissen von kommerziellen Nutzungen entspricht. Reine Bauten mit Wohn- oder anderweitigen Dienstleistungsnutzungen dürfen den Bereich der Kunden- und Passantenwege nicht negativ beeinflussen. www.mauren.li 13 Art. 24 Wohnzone A, B, C (WA, WB, WC) 1 Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. In Wohnzonen sind nicht störende Betriebe zulässig, wie herkömmliche Geschäfts-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, die auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt bleiben. In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind auch mässig störende Betriebe zulässig. 2 Für die im Zonenplan speziell bezeichnete Fläche gilt angrenzend der Kernzone 1 eine erhöhte Ausnützung von einer AZ 1.0, ansonsten eine von 0.6. Art. 25 Arbeitszone (Industrie, Gewerbe, Logistik) 1 Die Arbeitszone ist für Produktionsbetriebe des Gewerbes und der Industrie bestimmt, die wegen störenden Einwirkungen in anderen Zonen nicht zulässig oder aus ortsbaulicher Sicht unpassend sind. Zulässig sind insbesondere: - Produktionsräume und Werkstätten für Industrie- und Gewerbebetriebe, deren Verwaltung, Kundendienstleistung (sofern nicht im Widerspruch zu Art. 24), Forschung und Entwicklung, sowie Sozialräume für die Belegschaft wie Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen. - nicht rein betriebsbezogene Nutzungen, die hauptsächlich Arbeiten und Dienstleistungen für Industrie- und Gewerbebetriebe erbringen und in direktem Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit stehen (z.B. Technisches Büro, elektronische Datenverarbeitung, Chemielabor). 2 Die Arbeitszone ist für Dienstleistungsnutzungen bestimmt, die wegen ihres Flächenbedarfes und / oder des erzeugten Verkehrsaufkommens und / oder Emissionen in anderen Zonen nicht zulässig und / oder aus ortsbaulicher Sicht unpassend sind. Dies sind insbesondere Einrichtungen des Handels, der Logistik und der Unterhaltung. 3 Die Wohnnutzung ist nicht zulässig. 4 Die Anzahl der Parkplätze ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Bauverordnung zu erbringen. Eine Reduktion richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 61 Abs. 4 BauG. 5 Die Arbeitszone unterliegt der Überbauungsplanpflicht. 6 Wird eine Parzelle teilbebaut, ist aufzuzeigen wie der Rest der Parzelle im Sinne einer optimalen Nutzung bebaut werden kann. Betrifft die mögliche Etappierung einen Baukörper, sind Fundationen / Pfählungen und die baustatischen www.mauren.li 14 Erfordernisse auf das Gesamtkonzept hin zu dimensionieren oder es ist nachzuweisen, dass eine nachträgliche Verstärkung möglich ist. Die Mindesthöhe bei Hauptbauten beträgt 6.0 m. 7 Für Bauten, Bauteile und Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, sind die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen gegen Innen- und Aussenlärm – durch konzeptionelle, planerische Massnahmen wie Anordnung der Räume, Stellung und Ausrichtung der Gebäudekörper – zu erbringen. 8 Bauvorhaben sind als Bauvorgesuche der Baubehörde vor Baueingabe einzureichen und mit den Entwicklungsvorstellungen des Gemeinderates zu koordinieren. Art. 26 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Baugesetz. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. 3 Privatgrundstücke können der Zone erst zugeführt werden, wenn sie die Gemeinde erworben oder der Eigentümer eine die Nutzung betreffende Vereinbarung abgeschlossen hat. Art. 27 Zone für öffentliche Anlagen 1 Die Zone für öffentliche Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Anlagen bestimmt. Die Zone dient primär den öffentlichen Nutzungen im Freien. 2 Hochbauten sind nur soweit zulässig, wie sie mit dem Zonenzweck vereinbar sind. Werden Hochbauten erstellt, gelten die Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. 3.1.3. Zonenordnung Art. 28 Zonenschema 1 Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen. 2 Das Zonenschema bestimmt ferner die Empfindlichkeitsstufen gemäss Umweltschutzgesetz (USG). www.mauren.li 15 3 Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützungsziffer und die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. Zonenschema AZ GFZ Maximale Gebäudehöhe Maximale Firsthöhe Maximale Gebäudelänge / -breite Minimaler Grenzabstand Minimaler Wohnanteil Empfindlich keitsstufe 1) Kernzone 1 * * * * * * * III Kernzone 2 0.8 * 12.0 m 17.0 m 30 m / 30 m Art. 29 BO -- III Wohnzone A 0.7 0.30 12.0 m 2) 17.0 m 30 m / 30 m Art. 29 BO 40 % II/III Wohnzone B 0.6 0.35 9.0 m 3) 14.0 m 25 m / 25 m Art. 29 BO 60 % II/III Wohnzone C 0.5 0.40 9.0 m 3) 14.0 m 20 m / 20 m Art. 29 BO 60 % II Arbeitszone - - 22.0 m - - Art. 29 BO - IV Zone für Gartenbau - - 9.0 m - - - - III Zone für Sport u. Reitsport - - 9.0 m - - - - III Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - - II / III AZ = Ausnützungsziffer / GFZ = Grünflächenziffer *nach Überbauungs- oder Richtplan mit speziellen Vorschriften 1) Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 29 Umweltschutzgesetz (USG) 2) In Hanglagen sind max. 4 optisch wirksame Vollgeschosse zulässig. 3) In Hanglagen sind max. 3 optisch wirksame Vollgeschosse zulässig. Art. 29 Grenzabstand und Gebäudeabstand 1 Der Grenzabstand ist der Mindestabstand der Fassade von der Grenze. Sein Mass ist – soweit nicht im Baugesetz oder durch Baulinien festgelegt – abhängig von der Fassadenhöhe und der Fassadenlänge. Er wird gemäss der Schnittmethode bestimmt (Anhang 2, Fig. 2 u. 3). 2 Es wird unterschieden nach grossem und kleinem Grenzabstand. Für die Arbeitszone gelten die baugesetzlichen Abstände. - Grosser Grenzabstand (GGA): Der grosse Grenzabstand wird nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Wohnräume angewandt und gilt für die dazugehörigen Fassaden. In Grenzfällen bestimmt die Baubehörde die für den grossen Grenzabstand massgebliche Seite. Der grosse Grenzabstand beträgt mindestens 5.0 m. GGA = Grosser Grenzabstand H = zugehörige Fassadenhöhe L = zugehörige Fassadenlänge H L GGA = + 2.5 5 www.mauren.li 16 - Kleiner Grenzabstand (KGA): Der kleine Grenzabstand ist der baugesetzliche Mindestabstand. 3 Für die Gebäudeabstände gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Für die Arbeitszone gelten die Abstände gemäss Überbauungsplan. Art. 30 Grenzbau 1 Im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplanungen kann der Grenzbau vorgeschrieben werden. 3.2. Weitere Zonen Art. 31 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Zulässig sind weiter landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach dem Landwirtschaftsgesetz. 2 Es dürfen ausschliesslich standortgebundene Bauten errichtet werden, die der dauernden und hauptberuflich betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Der Standort landwirtschaftlicher Bauten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in peripheren Übergangsgebieten vorgeschrieben werden. 3 Neue Aussiedlungsbetriebe und Betriebserweiterungen sind nur auf der Grundlage eines genehmigten landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes zulässig. 4 Alle landwirtschaftlichen Bauten sind besonders sorgfältig in die umgebende Landschaft einzugliedern. Wohn- und Ökonomiegebäude sind als Einheit zu gestalten. Art. 32 Zone für Gartenbau 1 Die Zone für Gartenbau ist für die weitgehend bodenabhängige Produktion des Gartenbaus, die Aufbereitung, Lagerung und den Verkauf dieser Produkte bestimmt. In dem im Zonenplan bezeichneten Bereich für Hochbauten sind der Handel und Verkauf weiterer gartenbaulicher Produkte und Gärtnereiartikel sowie die Ausübung weiterer gartenbaulicher Tätigkeiten zulässig. Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie den zulässigen Nutzungen dienen, betriebsnotwendig sind und das Landschaftsbild nicht stören. Nur auf Handel und Verkauf von Gartenbau- oder Gärtnereiprodukten und gartenbauliche Dienstleistungen (Lohnunternehmen) ausgerichtete Betriebe sowie Wohnnutzungen sind nicht zulässig. www.mauren.li 17 2 Im Bereich für Hochbauten sind Hochbauten, Parkplätze, versiegelte Flächen, Ausstellungsflächen und Lagerflächen soweit, wie sie für die zulässigen Nutzungen erforderlich sind, zulässig. Materialablagerungen sind bis zu einem Umfang von 100 m³ erlaubt. Eine Teilbebauung des Bereichs für Hochbauten ist nur dann zulässig, wenn eine Etappierung, d.h. ein Anteil einer später möglichen Gesamtbebauung im Sinne einer optimalen Ausnützung und guten Gestaltung vorgesehen ist. Dies ist vom Baugesuchsteller aufzuzeigen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 9.0 m. 3 Im Bereich für die bodenabhängige Produktion sind temporäre Einrichtungen wie Bedachungen soweit zulässig, wie sie für die Produktion notwendig sind. Sie sind anschliessend wieder zu entfernen. Die Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. 4 Für den Bereich für Hochbauten gelten dieselben Erschliessungsanforderungen wie in den übrigen Bauzonen. Art. 33 Zone für Rebbau 1 Die Zone für Rebbau umfasst das Land für den Rebbau. Es ist dauernd für diese Nutzung zu erhalten. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig, soweit diese eine künftige Rebbaunutzung nicht einschränkt. 2 In der Zone für Rebbau sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Art. 34 Zone für Sport und Reitsport 1 Die Zone für Sport und Reitsport umfasst das Gebiet für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Sportaktivitäten. Verpflegungseinrichtungen und Restaurationsbetriebe sind soweit zulässig, wie sie im Zusammenhang mit dem Sportangebot stehen. 2 Die Pferdezucht ist soweit zulässig, als es sich nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Die Haltung und Zucht von Pferden für landwirtschaftliche Zwecke ist nicht gestattet. 3 Bauten sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 9.0 m. Art. 35 Waldgebiet 1 Die Nutzung im Waldgebiet richtet sich nach dem Waldgesetz. Für die Eingliederung forstwirtschaftlicher Bauten kann die Gemeinde Vorschriften betreffend Form, Grösse und Gestaltung erlassen. www.mauren.li 18 Art. 36 Freihaltezone 1 Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen oder Waldrändern, zur Sicherung ökologischer Verbindungen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind. 2 Änderungen in der Benützung und Bewirtschaftung der Grundstücke und Terrainveränderungen dürfen dem Freihaltezweck nicht widersprechen. 3 Die Errichtung von Bauten und Anlagen ist nicht zulässig. Art. 37 Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone umfasst Biotope und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen. 2 In der Naturschutzzone sind die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngung, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt. 3 Die Baubehörde trifft notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann insbesondere Zutrittsverbote erlassen. Angepasste landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen zulässig. 4 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Naturschutzzonen gelten die Bestimmungen der forstlichen Planung. 5 Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, Unterhalts- und Pflegeverpflichtungen sowie Entschädigungsleistungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraglich geregelt werden. Art. 38 Landschaftsschutzzone 1 Die Landschaftsschutzzone umfasst Natur- und Kulturlandschaften von besonderer Schönheit und Eigenart. 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen und andere bauliche Vorkehren, die dem Schutzzweck www.mauren.li 19 entgegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, soweit sie für die Pflege des Gebietes notwendig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone unerlässlich ist. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erneuert werden. 3 Wertvolle Baumbestände wie Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Hochstammkulturen innerhalb der Landschaftsschutzzone dürfen in ihrem Bestand nicht verringert werden. Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigungen von Hochstammkulturen bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde. Diese wird nur erteilt, wenn überwiegende Interessen den Eingriff rechtfertigen und im gleichen Gebiet Realersatz geleistet wird. 4 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Landschaftsschutzzonen gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes. Art. 39 Wasserschutzzonen 1 Der Zonenplan bezeichnet die Schutzzonen der Grund- und Quellwasservorkommen. Innerhalb dieser Zonen gelten die von der Regierung erlassenen Vorschriften. Art.39 bis Gefahrenzonen 1 Die Gefahrenzonen bezeichnen gemäss Naturgefahrenkarte die durch Prozesse wie Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Wasser oder andere Naturereignisse gefährdete Gebiete. Die Lage der Gefahrenzonen Rot und Blau sind im Zonenplan (überlagernde Zone) für das Bau- und das siedlungsnahe Gebiet dargestellt. 2 In der Gefahrenzone Rot (erhebliche Gefahr) sind Neubauten, Erweiterungen und Wiederaufbauten verboten. Bestehende Bauten dürfen auf Dauer erhalten und genutzt werden. Zulässig sind Unterhalts- bzw. Renovationsmassnahmen. 3 In der Gefahrenzone Blau (mittlere Gefahr) sind Bauten unter Auflagen (Schutzmassnahmen) zulässig. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das gesamte Gebäude zu prüfen. Bei Bauvorhaben in dieser Zone ist frühzeitig Kontakt mit der Gemeinde aufzunehmen. Die erforderlichen bautechnischen, konzeptionellen und organisatorischen Massnahmen werden von der Baubehörde verfügt. Art. 40 bis Übriges Gemeindegebiet www.mauren.li 20 1 Es gelten die Bestimmungen nach Art. 19 Baugesetz. Art. 41 Zonengrenze 1 Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen entsprechen, die Zusammenfassung der Nutzung in einen Baukörper gestatten. 4. Gestaltung Art. 42 Geschützte Bauten 1 Als geschützte Bauten bezeichnet der Zonenplan Bauten, die wegen ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Es handelt sich um Objekte gemäss Verzeichnis der geschützten Denkmäler im FL. Geschützte Bauten sind zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Umbauten sind bei grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Bei Eingriffen in die Baute oder deren Umgebung ist die Denkmalschutz-Kommission des Landes anzuhören. Art. 43 Wichtige Ortsbildansicht (Siedlungsrand) 1 Als Siedlungsrand mit erhöhtem Gestaltungsanspruch bezeichnet der Zonenplan Siedlungsabschlüsse, die für das Ortsbild wichtig sind. Wesentliche Erneuerungen und Erweiterungen sowie Neubauten haben in Bezug auf einen Siedlungsabschluss einem erhöhten Gestaltungsanspruch zu genügen. 2 Bauvorhaben gemäss Abs. 1 sind der Baubehörde vor der Ausarbeitung eines Bauprojektes zu melden. Sie kann die Bauberatung mit der Begleitung beauftragen. Art. 44 Baulinie, anbaupflichtige Baulinie 1 Die Baulinie und die anbaupflichtige Baulinie dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung. 2 Baulinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Anbaupflichtige Baulinien bestimmen zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten. www.mauren.li 21 3 Baulinien und anbaupflichtige Baulinien können in Überbauungs- oder Richtplänen festgelegt werden. Die Stabsstelle für Landesplanung ist einzubeziehen. Art. 45 Schützenswerte Natur- und Kulturobjekte 1 Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte wie seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumgruppen und Einzelbäume sowie geologische Einzelobjekte dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. 2 Die im Generellen Gestaltungsplan als wiederherzustellend bezeichneten Elemente sind im Rahmen allgemeiner Pflegemassnahmen oder im Rahmen von Renaturierungsprojekten wiederherzustellen. 3 Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der Objekte. 5. Abgaben, Gebühren Art. 46 Erschliessung 1 Die Gemeinde kann ihre Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Erschliessungsanlagen durch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren decken. 2 Gebühren (Anschlussgebühren; Grundgebühren und Mengengebühren) werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungsanlagen der Grund- und Groberschliessung sowie der Feinerschliessung. Die Gebühren können verursachergerecht ausgestaltet werden. 3 Die Gemeinde kann einmalige Abgaben und einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Gebühren mittels Reglementen festlegen. 4 Die Gemeinde erlässt hierzu entsprechende Abgaben- und Gebührenreglemente. www.mauren.li 22 C Bebauungsplanungen Art. 47 Richtplan 1 Im Richtplan werden die Grundzüge und Prinzipien der künftigen Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung eines speziellen Teilgebietes geregelt. 2 Die Gemeinde erarbeitet die Richtpläne. Sie sind verwaltungsanweisend und Grundlage zur Beurteilung der einzelnen Bauvorhaben. Art. 48 Überbauungsplan 1 Der Überbauungsplan regelt die Bebauung, Erschliessung und weitere Inhalte gemäss Baugesetz Art. 22 eines umgrenzten Teils einer Bauzone. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen. Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan und den dazugehörigen Bestimmungen. 2 Ein Überbauungsplan kann für ein grösseres zusammenhängendes und sinnvoll begrenztes Gebiet erstellt werden. Eine halboffene (verdichtete) Bauweise kann bewilligt werden. 3 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Überbauungsplanpflicht. Für diese Gebiete erarbeitet die Gemeinde ein Richtprojekt oder Richtkonzept. Dieses ist Massgabe zur Ausarbeitung eines Überbauungsplanes. 4 Im Rahmen eines Überbauungsplanes kann in Anwendung der Gesetzesbestimmungen von der Bauordnung abgewichen werden, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Flächenumfang der einzubeziehenden Grundfläche ist in Abstimmung mit den ortsbaulichen Zielsetzungen festzulegen. b) Der Überbauungsplan ist für das gesamte Areal zu erstellen und hat ortsplanerische Vorzüge aufzuweisen wie: - grössere zusammenhängende Freiflächen - Anlage verkehrsabseitiger Spielplätze - gute innere Erschliessung - zweckmässig zusammengefasste, weitgehend unterirdisch angeordnete und befriedigend gestaltete Abstellplätze für Fahrzeuge - Trennung der Fussgängerbereiche vom Fahrzeugverkehr c) Die Überbauung hat ortsbaulich zu überzeugen und, soweit für die Überbauung massgebend, architektonisch erhöhten Ansprüchen zu www.mauren.li 23 genügen. Bei Bedarf kann dies in einem separaten Gestaltungsplan geregelt werden. Die siedlungsbaulichen Vorzüge sind aufzuzeigen. d) Die Eingabe des Überbauungsplanes hat im Massstab 1:200 für Planunterlagen und im Massstab 1:500 für den Situationsplan und das Gestaltungsmodell zu erfolgen. Ein Gestaltungsmodell ist vorzulegen. e) Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht zum Areal gehören, müssen die bauordnungsgemässen Grenzabstände eingehalten werden. 5 Sind die Anforderungen gemäss Abs. 3 und 4 ausreichend erfüllt kann die Ausnützungsziffer um max. 20% erhöht werden. Es besteht kein Anspruch auf diesen maximalen Bonus. Art. 49 Gestaltungsplan 1 Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines umgrenzten Teils einer Bauzone. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen. 2 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Gestaltungsplanpflicht. Des Weiteren gelten die Bestimmungen nach Art. 25 Baugesetz. Art. 50 Erschliessungsplan 1 Der Erschliessungsplan regelt die Erschliessung eines umgrenzten Teils einer Bauzone. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen. 2 Der Zonenplan bezeichnet Gebiete mit einer Erschliessungsplanpflicht. Für diese Gebiete ist ein Erschliessungskonzept festzulegen, welches eine zweckmässige Bebauung des gesamten Gebietes gewährleistet. Art. 51 Abzüge für den Gemeinbedarf, Erschliessung 1 Die Abzüge für den Gemeinbedarf (Quartierausstattung) und für die Gebietserschliessung richten sich nach dem Gesetz über die Baulandumlegung. 2 Erschliessungsanlagen dürfen im Einvernehmen mit dem Gemeinderat abgeändert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtkonzeption des Erschliessungsplanes gewahrt bleibt. D Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 52 Vollzug und Strafbestimmungen 1 Der Vollzug dieser Bauordnung obliegt dem Gemeinderat. www.mauren.li 24 2 Betreffend Verantwortlichkeit, Zuwiderhandlung und Strafbestimmungen gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Art. 53 Rechtsmittel 1 Beschlüsse des Gemeinderates über Erlass oder Abänderung der Bauordnung und des Zonenplanes können innert 14 Tagen ab der öffentlichen Bekanntgabe durch Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten angefochten werden. Art. 54 Inkrafttreten 1 Die vorliegende Bauordnung tritt nach der Kundmachung der Genehmigung durch die Fürstliche Regierung in Kraft und ersetzt die Bauordnung vom 26. März 1994 der Gemeinde Mauren. Vom Gemeinderat Mauren beschlossen am: 08. Juli 2009 / 16. Juni 2010 / 11. September 2019 / 16. April 2025 / 21. Januar 2026 Von der Fürstlichen Regierung genehmigt am: 13. Juli 2010 (RA 2010/1724-3031/3032) 21. September 2010 (RA 2010/2131-3031) 06. Dezember 2022 (LNR 2022-1708 BNR 2022/1963) 24. Juni 2025 (LNR 2024-1204 BNR 2025/1086) 24. Februar 2026 (LNR 2026-190 BNR 2026/245) Amtliche Kundmachung am: 24. März 2026 Gemeindevorstehung Mauren Peter Frick Gemeindevorsteher www.mauren.li Anhang 1: Schemaskizzen: Figur 1 Dachaufbauten Anhang 2: Schemaskizzen: Figur 2 und Figur 3 Grenzabstände www.mauren.li 2 Anhang 1 Figur 1 Dachaufbauten Kernzone 1 und Kernzone 2 (BO Art. 15) x + y + z < 2 / 5 www.mauren.li 3 Anhang 2 Figur 2 Grenzabstand (BO Art. 29) GGA Grosser Grenzabstand: H L GGA = ⎯ + ⎯ 2.5 5 H = zugehörige Fassadenhöhe L = zugehörige Fassadenlänge KGA Kleiner Grenzabstand: KGA gem. Baugesetz bis H = 7.00 m 3.50 m Grenzabstand H = 9.00 m 4.00 m Grenzabstand H = 12.00 m 5.00 m Grenzabstand Beispiel: H L GGA = ⎯ + ⎯ = 2.5 5 7.0 15.0 ⎯ + ⎯ = 5.80 m 2.5 5 www.mauren.li 4 Anhang 2 Figur 3 Grenzabstandsberechnung mit Schnittmethode (BO Art. 29) H L GGA = ⎯ + ⎯ 2.5 5 9.5 22.0 GGA1 = ⎯ + ⎯ = 8.20 m 2.5 5 8.5 10.0 GGA2 = ⎯ + ⎯ = 5.40 m 2.5 5
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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