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Beschluss des Regierungsrates über das Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung

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1 provision

741.3 Beschluss des Regierungsrates über das Sonntags- und Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung (vom 14. März 1963)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. 1 Zur Erteilung von Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen gemäss Art. 91–93 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln3 ist das Strassenverkehrsamt zuständig. 2 Das Polizeikommando wird ermächtigt, ausserhalb der ordentlichen Bürozeit der kantonalen Verwaltung selbst und durch die kantonalen Polizeistationen Bewilligungen für einmalige Fahrten zu erteilen. Sie haben dem Strassenverkehrsamt jeweils eine Kopie der Bewilligung zuzustellen, welches nachträglich die geschuldete Gebühr verrechnet. II. Der Regierungsratsbeschluss über das Verbot des Warentransportes mit Motorfahrzeugen an öffentlichen Ruhetagen vom 18. Dezember 1952 wird aufgehoben. III. Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt2 in Kraft. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1 OS 41, 407 und GS V, 623. 2 ABl 1963, 434 vom 29. März 1963. 3 SR 741.11. Heute: Verkehrsregelnverordnung (VRV).

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