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8 provisions
§ 1 I. Allgemeines
2 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 19973 sowie der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom
2. Juli 2008.4
§ 2
5 Zuständigkeit
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften der Waffengesetzgebung, soweit
weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug der Bewilligungen und Waffenerwerbsscheine;
b) die Kontrolle der mit den Bewilligungen verknüpften Bedingungen und Auflagen (Art. 29 WG);
c) die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 25b WG);
d) die Organisation von Prüfungen (Art. 17 und 27 WG);
e) die Führung der kantonalen Meldestelle (Art. 31b WG);
f) die Führung der Register über die Bewilligungen und Waffenerwerbsscheine;
g) die Registrierung des bestehenden Besitzes einer Feuerwaffe oder eines
wesentlichen Waffenbestandteiles (Art. 42a WG);
h) die Entgegennahme von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen
(Art. 31a WG);
i) die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen,
wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenständen ausserhalb von Strafverfahren und unter Vorbehalt der Militärgesetzgebung (Art. 31 WG).SRSZ 1.1.2015
541.211
§ 3
Interkantonale Zusammenarbeit
Die Prüfungen für die Waffentrag- und die Waffenhandelsbewilligung können
gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden.
§ 4 II. Bewilligungsverfahren und Prüfung
6 Gesuche und Meldungen
Die Bewilligungsgesuche und Meldungen über den Besitz und das Übertragen
von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen sind auf den amtlichen
Formularen und mit den erforderlichen Beilagen bei der Kantonspolizei einzureichen.
§ 5
7 Prüfung
1 Für die Waffentragbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der
rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs und die Handhabung von
Waffen gemäss den Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes über die Prüfung für die Waffentragbewilligung.8
2 Für die Waffenhandelsbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der
Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den
Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung.9
3 Für die Durchführung der praktischen Teilprüfung kann die Kantonspolizei
Sachverständige ernennen.
4 Die bestandene Prüfung wird mit einem Ausweis bestätigt. Ausweise anderer
Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.
§ 6 III. Massnahmen und Rechtspflege
10 Beschlagnahme und Einziehung
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die polizeiliche Sicherstellung sowie die
Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen im Sinne von Art. 4
WG ausserhalb eines Strafverfahrens und unter Vorbehalt der Militärgesetzgebung.
2 Sie verfügt über die beschlagnahmten Gegenstände, wenn keine Einziehung
erfolgt oder die Rückgabe nicht möglich ist und führt das Entschädigungsverfahren durch (Art. 54 WV).
541.211
3 Sieht die zuständige Strafbehörde in einem Strafverfahren von der Beschlagnahme oder Einziehung von sichergestellten Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen ab, erstattet sie der
Kantonspolizei darüber Meldung.
§ 7
11 Beschwerde
Verfügungen und Entscheide, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, können
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit Beschwerde beim
Regierungsrat angefochten werden.
§ 8 IV. Schlussbestimmung
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.12
3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug des Konkordates über den Handel mit Waffen
und Munition vom 9. November 197013 aufgehoben.
1 GS 19-357 mit Änderungen vom 25. November 2008 (GS 22-45) und vom 17. Dezember 2013
(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Fassung vom 25. November 2008.
3 SR 514.54.
4 SR 514.541.
5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. November 2008.
6 Fassung vom 25. November 2008.
7 Abs. 3 in der Fassung vom 25. November 2008.
8 SR 514.546.1.
9 SR 514.544.1.
10 Fassung vom 25. November 2008 (Abs. 2 und 3 neu).
11 Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 Änderungen vom 25. November 2008 am 12. Dezember 2008 (Abl 2008 2520) und vom 17.
Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
13 GS 15-820.SRSZ 1.1.2015