Propose a change

Bebauungsplan 185: Basel Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse / Bechburgerstrasse (Areal Wildensteinerstrasse)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.185 Bebauungsplan 185: Basel Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse / Bechburgerstrasse (Areal Wildensteinerstrasse) (BP 185) Vom 4. Juni 2008 (Stand 20. Juli 2008) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und §§ 22 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 16. April 1997 2) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.1982.01 vom 11. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1982.02 vom 23. April 2008, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/181.html 1) SG 730.100 2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (SG 610.100). Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.185 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.06.2008 20.07.2008 Erlass Erstfassung KB 07.06.2008 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.185 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.06.2008 20.07.2008 Erstfassung KB 07.06.2008 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.185 Basel Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse / Bechburgerstrasse (Areal Wildensteinerstrasse) GRB vom 4. Juni 2008 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und §§ 22 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 16. April 1997 2) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.1982.01 vom 11. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1982.02 vom 23. April 2008, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13’261 des Hochbau- und Planungsamtes vom 1. Juni 2007 wird verbindlich erklärt. II. Bebauungsplan 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’259 des Hochbau- und Planungsamts vom 1. Juni 2007 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: a) Das im Blockrandbereich zulässige Volumen ist in Anlehnung an die im Situationsplan und in den Profilen dargestellte Volumenstudie zu realisieren. b) Im Bereich A dürfen Gebäudewände und Bauteile eine maximale Höhe von 14 m (Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse 268,07 m ü. M.; Bechburgerstrasse 267,50 m ü. M.) nicht überschreiten. Unbeachtliche Bauteile bleiben vorbehalten. Von der als Bereich A bezeichneten Fläche dürfen höchstens zwei Drittel oberirdisch überbaut werden. c) Dachgeschosse müssen auf der Strassenseite mindestens 0,8 m gegenüber dem obersten Vollgeschoss zurückgesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Lichteinfall. Es sind nur Flachdächer erlaubt. d) Die im Blockrandbereich hofseitig nicht überbaute Fläche darf bis 1,5 m unter den massgeblichen Messpunkt (Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse 254,07 m ü. M.; Bechburgerstrasse 253,50 m ü. M.) für die Wandhöhe abgegraben werden. e) Im Untergeschoss dürfen keine Wohn- und Schlafzimmer sowie Küchen und Wohnküchen angeordnet werden. Kochgelegenheiten in Ateliers oder ähnlichen Räumen sind erlaubt. f) Im Blockrandbereich an der Bechburgerstrasse ist gegenüber der Parzelle 1388 ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 5 m einzuhalten. 1) SG 730.100. 2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (SG 610.100). Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.185 g) Gebäudewände und Bauteile dürfen nicht in den für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der bestehenden Gebäude auf den Parzellen 706 und 1388 ragen. h) Die Gebäude müssen die Kriterien des Minergie®-Standards (Stand 1. Januar 2008) oder eines vergleichbaren Standards erfüllen. 3. Das zuständige Departement kann geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. IV. V. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 3) Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/181.html 3) Wirksam seit 20. 7. 2008.

Your change, as a redline

Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.185 Bebauungsplan 185: Basel Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse / Bechburgerstrasse (Areal Wildensteinerstrasse) (BP 185) Vom 4. Juni 2008 (Stand 20. Juli 2008) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und §§ 22 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 16. April 1997 2) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.1982.01 vom 11. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1982.02 vom 23. April 2008, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/181.html 1) SG 730.100 2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (SG 610.100). Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.185 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.06.2008 20.07.2008 Erlass Erstfassung KB 07.06.2008 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.185 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.06.2008 20.07.2008 Erstfassung KB 07.06.2008 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.185 Basel Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse / Bechburgerstrasse (Areal Wildensteinerstrasse) GRB vom 4. Juni 2008 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und §§ 22 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 16. April 1997 2) und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.1982.01 vom 11. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1982.02 vom 23. April 2008, beschliesst: I. Zonenänderung Der Zonenänderungsplan Nr. 13’261 des Hochbau- und Planungsamtes vom 1. Juni 2007 wird verbindlich erklärt. II. Bebauungsplan 1. Der Bebauungsplan Nr. 13’259 des Hochbau- und Planungsamts vom 1. Juni 2007 wird verbindlich erklärt. 2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen: a) Das im Blockrandbereich zulässige Volumen ist in Anlehnung an die im Situationsplan und in den Profilen dargestellte Volumenstudie zu realisieren. b) Im Bereich A dürfen Gebäudewände und Bauteile eine maximale Höhe von 14 m (Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse 268,07 m ü. M.; Bechburgerstrasse 267,50 m ü. M.) nicht überschreiten. Unbeachtliche Bauteile bleiben vorbehalten. Von der als Bereich A bezeichneten Fläche dürfen höchstens zwei Drittel oberirdisch überbaut werden. c) Dachgeschosse müssen auf der Strassenseite mindestens 0,8 m gegenüber dem obersten Vollgeschoss zurückgesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Lichteinfall. Es sind nur Flachdächer erlaubt. d) Die im Blockrandbereich hofseitig nicht überbaute Fläche darf bis 1,5 m unter den massgeblichen Messpunkt (Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse 254,07 m ü. M.; Bechburgerstrasse 253,50 m ü. M.) für die Wandhöhe abgegraben werden. e) Im Untergeschoss dürfen keine Wohn- und Schlafzimmer sowie Küchen und Wohnküchen angeordnet werden. Kochgelegenheiten in Ateliers oder ähnlichen Räumen sind erlaubt. f) Im Blockrandbereich an der Bechburgerstrasse ist gegenüber der Parzelle 1388 ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 5 m einzuhalten. 1) SG 730.100. 2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (SG 610.100). Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.185 g) Gebäudewände und Bauteile dürfen nicht in den für anrechenbare Fensterflächen nötigen Lichteinfallswinkel der bestehenden Gebäude auf den Parzellen 706 und 1388 ragen. h) Die Gebäude müssen die Kriterien des Minergie®-Standards (Stand 1. Januar 2008) oder eines vergleichbaren Standards erfüllen. 3. Das zuständige Departement kann geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird. III. IV. V. Publikation und Referendum Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. 3) Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/181.html 3) Wirksam seit 20. 7. 2008.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds