V vom 12. Mai 2026 über die geografischen Namen (GeoNV)
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Change 1
Art. 5 Nomenklaturkommission
1) Die Regierung bestellt eine Nomenklaturkommission. Sie ist die Fachstelle des Landes für geografische Namen. 2) Die Nomenklaturkommission setzt sich aus fünf bis acht ständigen Mitgliedern zusammen und zwar mindestens aus: a) einem Vertreter des Amtes für Tiefbau und Geoinformation als Vorsitzender; b) einem Vertreter der Gemeinden; c) einem Vertreter des Amtes für Kultur; d) einem Experten für Sprachwissenschaften; e) einem Experten für Geschichtswissenschaften. 3) Die Mandatsperiode der ständigen Mitglieder beträgt vier Jahre. 4) Die Gemeinde, deren Hoheitsgebiet von geografischen Namen betroffen ist, kann für das entsprechende Traktandum zusätzlich einen stimmberechtigten Ad-hoc-Vertreter mit lokalen Kenntnissen in die Nomenklaturkommission entsenden. 5) Die Nomenklaturkommission überprüft geografische Namen auf ihre Schreibweise und Übereinstimmung mit den Richtlinien, Weisungen und Empfehlungen nach Art. 4. Sie teilt der für die Festlegung der geografischen Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlung mit.
Art. 5 Nomenklaturkommission
1) Die Regierung bestellt eine Nomenklaturkommission. Sie ist die Fachstelle des Landes für geografische Namen. 2) Die Nomenklaturkommission setzt sich aus fünf bis acht ständigen Mitgliedern zusammen und zwar mindestens aus: a) einem Vertreter des Amtes für Tiefbau und Geoinformation als Vorsitzender; b) einem Vertreter der Gemeinden; c) einem Vertreter des Amtes für Kultur; d) einem Experten für Sprachwissenschaften; e) einem Experten für Geschichtswissenschaften. 3) Die Mandatsperiode der ständigen Mitglieder beträgt vier Jahre. 4) Die Gemeinde, deren Hoheitsgebiet von geografischen Namen betroffen ist, kann für das entsprechende Traktandum zusätzlich einen stimmberechtigten Ad-hoc-Vertreter mit lokalen Kenntnissen in die Nomenklaturkommission entsenden. 5) Die Nomenklaturkommission überprüft geografische Namen auf ihre Schreibweise und Übereinstimmung mit den Richtlinien, Weisungen und Empfehlungen nach Art. 4. Sie teilt der für die Festlegung der geografischen Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlung mit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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