Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 46 Fachspezifische Qualifizierungen
(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: mindestens ein Jahr und sechs Monate, 2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: mindestens zwei Jahre und 3. für den Aufstieg in den höheren Dienst: mindestens zwei Jahre. (2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung. (3) Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten: 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: sechs Monate, 2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: acht Monate und 3. für den Aufstieg in den höheren Dienst: zwölf Monate. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend und für den Aufstieg in den höheren Dienst zum Teil oder überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden. (4) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes: 1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten: a) Verfassungs- und Europarecht, b) allgemeines Verwaltungsrecht, c) Recht des öffentlichen Dienstes, d) Haushaltsrecht, e) bürgerliches Recht, f) Organisation der Bundesverwaltung, g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes, h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie i) Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung. Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet. (5) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden. (6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
§ 46 Fachspezifische Qualifizierungen
(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: mindestens ein Jahr und sechs Monate, 2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: mindestens zwei Jahre und 3. für den Aufstieg in den höheren Dienst: mindestens zwei Jahre. (2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung. (3) Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten: 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: sechs Monate, 2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: acht Monate und 3. für den Aufstieg in den höheren Dienst: zwölf Monate. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend und für den Aufstieg in den höheren Dienst zum Teil oder überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden. (4) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes: 1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten: a) Verfassungs- und Europarecht, b) allgemeines Verwaltungsrecht, c) Recht des öffentlichen Dienstes, d) Haushaltsrecht, e) bürgerliches Recht, f) Organisation der Bundesverwaltung, g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes, h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie i) Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung. Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet. (5) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden. (6) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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